Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - ist kraft ausdrücklicher Anordnung in Art 140 Abs 7 B-VG das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht
GZ Ro 2020/16/0049, 18.10.2022
VwGH: Aufhebende Erkenntnisse des VfGH wirken vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung an für die Zukunft. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - ist jedoch kraft ausdrücklicher Anordnung in Art 140 Abs 7 B-VG das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Die vom VfGH aufgehobene Gesetzesbestimmung ist von Gerichten und Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme des Anlassfalls - auf alle jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen. Da der VfGH im zitierten Erkenntnis keine Erstreckung der Anlassfallwirkung verfügt hat, ist die aufgehobene Bestimmung des § 22 Abs 5 UmgrStG idF BGBl Nr 71/2003 im vorliegenden Revisionsfall - der kein Anlassfall ist - weiterhin anzuwenden.