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Verfahrensrecht

VwGH: Aufhebendes Erkenntnis des VfGH wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes

Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - ist kraft ausdrücklicher Anordnung in Art 140 Abs 7 B-VG das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht

16. 01. 2023
Gesetze:   Art 140 B-VG
Schlagworte: Aufhebende Erkenntnisse des VfGH

 
GZ Ro 2020/16/0049, 18.10.2022
 
VwGH: Aufhebende Erkenntnisse des VfGH wirken vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung an für die Zukunft. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - ist jedoch kraft ausdrücklicher Anordnung in Art 140 Abs 7 B-VG das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Die vom VfGH aufgehobene Gesetzesbestimmung ist von Gerichten und Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme des Anlassfalls - auf alle jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen. Da der VfGH im zitierten Erkenntnis keine Erstreckung der Anlassfallwirkung verfügt hat, ist die aufgehobene Bestimmung des § 22 Abs 5 UmgrStG idF BGBl Nr 71/2003 im vorliegenden Revisionsfall - der kein Anlassfall ist - weiterhin anzuwenden.
 

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