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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verfahren nach dem HeizKG

Der Antrag der Wärmeabnehmer auf inhaltliche Überprüfung der Abrechnung kann sich gegen unterschiedliche Rechtssubjekte als Anspruchsgegner richten, nämlich gegen die Verwalterin nach § 20 Abs 3 WEG iVm §§ 17 ff HeizKG oder die Eigentümergemeinschaft nach den Bestimmungen des HeizKG

10. 01. 2023
Gesetze:   § 10 AußStrG, § 20 WEG, §§ 17 ff HeizKG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Wohnrecht, Heizkosten, Abrechnung, Überprüfung, Verfahren, Parteistellung, Wärmeabnehmer, Mieter, Wärmeabgeber, Wohnungseigentum, Verwalter

 
GZ 5 Ob 13/22f, 02.11.2022
 
OGH: Nach dem auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anwendbaren § 10 Abs 3 AußStrG müssen Anbringen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschriften des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien enthalten. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hindert aber die unvollständige Anführung aller Verfahrensparteien insbesondere dann nicht zwingend die ordnungsgemäße Verfahrensführung, wenn es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt. Dem Gesetzgeber schien nämlich aufgrund des weitreichenden materiellen Parteienbegriffs die Aufzählung aller übrigen Parteien nicht in jedem Fall wünschenswert.
 
Auch an die Bestimmtheit eines Begehrens in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Demgemäß sind die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung großzügig zu handhaben und Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. Wenn auch die Amtswegigkeit nicht so weit reicht, dass die „richtige“ Antragsgegnerin in einem Verfahren auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung vom Gericht aus eigenem zu ermitteln wäre, sind doch jedenfalls in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist, dem Gericht aus dem Antrag erkennbare weitere Personen in das Verfahren amtswegig einzubeziehen.
 
Hier hat die damals noch unvertretene Erstantragstellerin bei der Schlichtungsstelle die Überprüfung der Wärmekostenabrechnung begehrt, ohne formell einen Antragsgegner zu nennen. In ihrem Antrag hat sie aber sowohl die Verwalterin als auch das mit der Abrechnung betraute Unternehmen genannt. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle wurde den Vertretern der Antragsteller, der Antragsgegnerin, dem Anlagenerrichter, dem Abrechnungsunternehmen und der Verwalterin zugestellt. Die Eigentümergemeinschaft bezog die Schlichtungsstelle nicht formell als Partei in das Verfahren ein. Für den Fall, dass die Eigentümergemeinschaft als Wärmeabgeberin zu qualifizieren wäre, kann sich der Antrag der Wärmeabnehmer auf inhaltliche Überprüfung der Abrechnung gegen unterschiedliche Rechtssubjekte als Anspruchsgegner richten, nämlich gegen die Verwalterin nach § 20 Abs 3 WEG iVm §§ 17 ff HeizKG oder die Eigentümergemeinschaft nach den Bestimmungen des HeizKG.
 

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