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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung

§ 19d Abs 4 AZG ist zwingendes Recht und Ausfluss des Entgeltdiskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte

10. 01. 2023
Gesetze:   § 19d AZG, § 23 AngG
Schlagworte: Teilzeitarbeit, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitvereinbarung, Entgelt, Sonderzahlungen, Betriebspension, Mehrarbeit, Überstunden, Diskriminierungsverbot

 
GZ 8 ObA 33/22v, 30.08.2022
 
OGH: Nach § 19d Abs 4 AZG ist, sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
 
Durch diese Bestimmung soll gesichert werden, dass regelmäßig geleistete Mehrstunden bei der Berechnung verschiedener Ansprüche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass Ansprüche nicht dadurch geschmälert werden, dass ein geringeres Arbeitszeitausmaß vereinbart und anschließend regelmäßig Mehrarbeit geleistet wird. Dies gilt auch für den Betriebspensionsanspruch. Auch hier würde die Beschränkung auf das Grundgehalt unter Vernachlässigung von regelmäßig geleisteten Mehrstunden grundsätzlich eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellen.
 
§ 19d Abs 4 AZG ist zwingendes Recht. Die notwendige „Regelmäßigkeit“ der Leistung von Mehrarbeit ist vor dem Hintergrund des Teilzeit-Benachteiligungsverbots nach § 19d Abs 6 AZG und des unionsrechtlichen Entgeltdiskriminierungsverbots zu sehen und daher nicht eng auszulegen.
 
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es unzulässig ist, bei der Ermittlung, in welchem prozentualen Ausmaß die Klägerin während ihrer Beschäftigung vollzeitbeschäftigt war (Teilzeitkoeffizient), nur das jeweils vereinbarte Normalbeschäftigungsausmaß zu berücksichtigen. Ihre „regelmäßig geleistete Mehrarbeit“ muss mitberücksichtigt werden.
 

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