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Wirtschaftsrecht

OGH: Kreditschädigende Tatsachen iSd § 7 UWG („erpresserische Methoden“)

Eine Äußerung ist nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen

10. 01. 2023
Gesetze:   § 7 UWG, § 1330 ABGB, § 144 StGB
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Mitbewerber, Tatsachenbehauptungen, Herabsetzen, Kreditschädigung, Gesamtzusammenhang , Gesamteindruck, Erpressung, Almochsen

 
GZ 4 Ob 138/22f, 22.11.2022
 
OGH: Gem § 7 Abs 1 UWG ist es verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens bzw über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. Dabei ist eine Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen.
 
Das Rekursgericht hat hier die Äußerung des Beklagten, die Einkäufer der Klägerin würden „im geschäftlichen Verkehr erpresserische Methoden anwenden“ iSd § 144 StGB ausgelegt, wobei es zwar die Verwirklichung des Tatbilds bejahte, jedoch die Handlungen iSd § 144 Abs 2 StGB für nicht rechtswidrig hielt. Der Revisionsrekurs weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff „Erpressung“ eine Vielzahl von Bedeutungsnuancen annehmen kann. Nach „Duden“ ist „Erpressung“ eine „von Drohungen oder Gewaltmaßnahmen begleitete oder damit durchgesetzte Forderung“; das Verb „erpressen“ meint nach dem ÖWB „durch Drohung erzwingen“.Synonyme von „erpressen“ sind ua „Druck ausüben“, „unter Druck setzen“, „bedrängen“, „bedrohen“, „fordern“, „gefügig machen“, „nötigen“, „zusetzen“, „zwingen“ oder „drangsalieren“, aber auch - bildhaft - die „Daumenschrauben anlegen/ansetzen/anziehen“, „das Messer an die Kehle“ oder „die Pistole auf die Brust setzen“.
 
Der Beklagte äußerte hier im Mail an die Almbauern, die Klägerin wende „'erpresserische' Methoden“ an, wobei er selbst das Adjektiv unter Anführungszeichen setzte. Diese Äußerung wird nicht zuletzt dadurch von einem Durchschnittsleser auch im Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass der Klägerin die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts bzw die konkrete Strafbarkeit ihres Verhaltens iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Fleischgeschäfts abzutreten. Damit sind aber diese Äußerungen als zulässig wertende Äußerungen anzusehen, die auf einem mehr als nur im Kern wahren Sachverhalt beruhen, zumal die Bereichsleiterin der Klägerin eben diese Handlungen und Zielsetzungen verfolgte. Dies gilt auch im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB.
 

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