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Zivilrecht

OGH: Leibrentenzahlungen bei der Unterhaltsbemessung

Die dem Unterhaltsverpflichteten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevantes Einkommen heranzuziehen

10. 01. 2023
Gesetze:   § 94 ABGB, § 66 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Ehegattenunterhalt, Bemessungsgrundlage, Veräußerung, Liegenschaft, Leibrente, Vermögensstamm, Vermögensumschichtung

 
GZ 7 Ob 84/22m, 23.11.2022
 
OGH: Bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils mit einzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht oder der Empfänger sie zur Finanzierung seiner Lebensführung verwendet. Ein Unterhaltspflichtiger, der die Kosten seiner Lebensführung (zumindest auch) aus der Substanz seines Vermögens deckt, muss die Unterhaltsberechtigten daran angemessen teilhaben lassen; das Vermögen ist dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift oder bereits in der Vergangenheit regelmäßig angriff, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken.
 
Umgekehrt sind aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, wie auch ein anderes von diesem verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
 
Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als Einkommen zu behandeln, weil er nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen ist. Der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands bewirkt nämlich lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz. Der Verkäufer einer Liegenschaft, der dem Käufer Ratenzahlung gewährt, ist unterhaltsrechtlich nicht schlechter zu stellen als der Verkäufer, der den Kaufpreis zur Gänze sofort erhält. In beiden Fällen ist die Berücksichtigung des Vermögens nur dann geboten, sofern dessen Substanz dazu verwendet wird, um sich einen höheren Lebensstandard zu schaffen und ihn zu genießen. Die dem Unterhaltsverpflichteten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht.
 

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