Es entspricht stRsp, dass nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme – wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge – beeinträchtigten Nachbarn scheitern kann, sofern sich diese Änderung auf das Grundstück des Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe oder das Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls insgesamt als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist
GZ 9 Ob 58/22b, 24.11.2022
OGH: Gem § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen etwa durch Abwässer insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen – insbesondere auch von Wasser – sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Es entspricht stRsp, dass nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme – wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge – beeinträchtigten Nachbarn dennoch scheitern kann, sofern sich diese Änderung auf das Grundstück des Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe oder das Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls insgesamt als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist.
Die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage iZm dem vom Berufungsgericht bejahten Rechtsmissbrauch bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Die vom Beklagten bewirkte Änderung auf das Grundstück des Klägers wirkt sich nämlich nur derart geringfügig aus, dass sie nicht als nennenswerter Nachteil anzusehen ist.
Nach den Feststellungen fallen Regentropfen von der südlichen Kupferblecheinfassung des Garagendachs des Beklagen auf die darunter gelegene, mit Kunststeinplatten abgedeckte Sockelmauer des Klägers. Diese verursachen zarte grüne Verfärbungen (Grünspan) an den die Abdeckung der Sockelmauer bildenden Kunststeinplatten. Diese Verfärbungen haben keinen Einfluss auf die Lebensdauer der Kunststeinplatten und stellen nur eine optische Beeinträchtigung dar. Die weit überwiegenden, auf dem Dach der Garage auftreffenden Niederschlagsmengen werden nicht auf die Liegenschaft des Klägers abgeleitet. Nur soweit der Regen auf die südliche Kupferblecheinfassung des Garagendachs des Beklagten trifft, findet eine Ableitung auf die Liegenschaft des Klägers statt, weil die Blecheinfassung des Flachdaches der Garage des Beklagten geringfügig (2 bis 4 cm) in den Luftraum der Liegenschaft des Klägers hineinragt.
Soweit der Revisionswerber seinen Ausführungen zugrunde legt, dass bei höheren Niederschlagsmengen mit der Zuleitung von erheblichen Wassermengen auf seine Liegenschaft auszugehen sei, lässt er die Feststellung des Berufungsgerichts außer Betracht, wonach die weit überwiegenden auf dem Dach der Garage des Beklagten auftreffenden Niederschlagsmengen nicht auf seine Liegenschaft abgeleitet werden. Überdies befindet sich die Sockelmauer in einem nicht überdachten Durchgangsbereich zwischen dem Wohngebäude des Klägers und der Garage des Beklagten, sodass die vom Revisionswerber hervorgehobene Gefahr des Vereisens des Bodens im Winter durch das von der Garage abtropfende Regenwasser nicht wesentlich erhöht wird. Dass dieses Regenwasser zu weiteren Schäden auf der Liegenschaft des Klägers führen könnte, steht nicht fest.