Ist der Machthaber zur Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung für fremde Verbindlichkeiten, zur umfassenden Verfügung über Liegenschaften und zur unentgeltlichen Aufgabe von Rechten ermächtigt, so spricht dies dafür, dass die Gattungsvollmacht zur Veräußerung hier auch die Drittpfandbestellung umfassen sollte
GZ 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
OGH: Während die §§ 1006 ff ABGB vorsehen, dass die Vertragsparteien privatautonom grundsätzlich die Art der Geschäftsbesorgung frei vereinbaren können, enthält § 1008 ABGB zwei Einschränkungen dieses Grundsatzes. Für bestimmte Geschäfte sind allgemeine Umschreibungen und insbesondere Generalvollmachten unzureichend, vielmehr ist zumindest eine Bezeichnung der Geschäftsart erforderlich (Gattungsvollmacht). Für die in S 2 aufgezählten Geschäfte reicht auch eine solche nicht aus. In diesen Fällen ist eine individuelle Benennung des vom Machthaber durchzuführenden Geschäfts iSe Spezialvollmacht nötig. § 1008 S 3 ABGB normiert schließlich, welche Voraussetzungen eine Generalvollmacht erfüllen muss, um als Gattungs- oder Spezialvollmacht iSd § 1008 S 1 und S 2 zu gelten.
Die besonderen Vollmachtsarten sind für jene Geschäfte vorgeschrieben, die für den Geschäftsherren typischerweise nachteilig, gefährlich, besonders ungewöhnlich oder wichtig sind. Das Gesetz führt eine Hemmschwelle für die Bevollmächtigung zu diesen Geschäften ein, um einerseits den Geschäftsherren vor Übereilung zu schützen und andererseits den tatsächlichen Bevollmächtigungswillen zu sichern. Der Geschäftsherr soll also dadurch, dass er in der Vollmacht die Geschäftsgattung oder das einzelne Geschäft angeben muss, darauf hingewiesen werden, dass derart wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte mit inbegriffen sind.
Die Verpfändung ist in § 1008 ABGB nicht genannt, sodass rein nach dem Gesetzeswortlaut weder eine Gattungsvollmacht noch eine Spezialvollmacht erforderlich wäre. Die Aufzählung in dieser Bestimmung war zwar durchaus abschließend und nicht nur demonstrativ gemeint. Dennoch wird sie von LuRsp nicht rein taxativ verstanden. Vielmehr wird sie einerseits durch Spezialregelungen ergänzt und andererseits als analogiefähig angesehen (zB Bürgschaftsvertrag, Kontoöffnungsvertrag).
Die hier erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen. Der Machthaber ist sowohl zur Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung für fremde Verbindlichkeiten, zur umfassenden Verfügung über Liegenschaften als auch zur unentgeltlichen Aufgabe von Rechten ermächtigt. Dies spricht dafür, dass die Gattungsvollmacht zur Veräußerung hier auch die Drittpfandbestellung umfassen sollte.