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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der laesio enormis iZm Wiederkaufsrecht

Bestand keine Unsicherheit darüber, ob der Kläger sein Gestaltungsrecht ausübt, so beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, in dem die in der Zukunft entstehenden Leistungspflichten beiderseitig festgelegt wurden

10. 01. 2023
Gesetze:   § 934 ABGB, § 1068 ABGB, § 1487 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Verkürzung über die Hälfte, laesio enrmis, Beginn, Verjährungsfrist, Festlegung der Leistungspflicht, Wiederkaufsrecht, Option, aufschiebende Bedingung

 
GZ 10 Ob 51/22f, 22.11.2022
 
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Geltendmachung der Anfechtung beginnt mit dem Vertragsabschluss zu laufen, und zwar ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags oder der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung.
 
Der OGH ging bisher bei der Anfechtung von durch Optionsausübung zustande gekommenen Verträgen wegen laesio enormis für den Wertevergleich von der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einräumung der Option (und nicht ihrer Ausübung) aus. Hinsichtlich der Verjährungsfrist sei jedoch der Zeitpunkt der Ausübung der Option entscheidend, weil die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen könne, bevor die Option ausgeübt worden sei. Vom anderen Teil sei nicht zu erwarten, dass er Schritte zur Durchsetzung seines Aufhebungsanspruchs unternehme, solange unsicher sei, ob die Option ausgeübt werde.
 
In Bezug auf den Wertevergleich sah er es bei Optionsrechten als sachgerechter an, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen, weil erst dann das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit erlangt und wechselseitige Leistungspflichten auslöst. Demgegenüber wurde in solchen Fällen, in denen die in der Zukunft entstehenden Leistungspflichten bereits beiderseitig festgelegt wurden, auf diesen Zeitpunkt abgestellt.
 
Die Frage, welcher Zeitpunkt als Vertragsabschlusszeitpunkt iSd § 934 S 3 ABGB und für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB bei Wiederkaufsvorbehalten und bei Optionsverträgen heranzuziehen ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben: Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Entstehen eines Anspruchs infolge Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrechts oder sonstigen „Optionsfällen“ nicht vergleichbar. Die vertragliche Willenseinigung über Leistung und Gegenleistung war hier bereits im Jahr 2007 abgeschlossen. Es war nicht - wie bei Einräumung eines einseitigen Gestaltungsrechts oder wie in den „Optionsfällen“ - unsicher, ob der Kläger ein ungewisses (Wiederkaufs-)Recht ausübt, aufgrund dessen die Beklagte die gegenständlichen Teilflächen (nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen) an ihn zu übereignen hatte. Es bestand für die Beklagte vielmehr keine Unsicherheit darüber, ob der Kläger sein Gestaltungsrecht ausübt.
 
 

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