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Baurecht

VwGH: Zur Baubewilligungspflicht

Die Frage, ob die konkreten, im Revisionsfall vorgenommenen baulichen Maßnahmen baubewilligungspflichtig sind oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, wobei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre

09. 01. 2023
Gesetze:
Schlagworte: Baubewilligungspflicht, Änderungen

 
GZ Ra 2022/06/0235, 08.11.2022
 
VwGH: Die Frage, ob die konkreten, im Revisionsfall vorgenommenen baulichen Maßnahmen baubewilligungspflichtig sind oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, wobei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung mit der bloßen Behauptung, bei den in Rede stehenden Änderungen handle es sich um geringfügige Abweichungen, nicht dargestellt (vgl dazu auch § 16 Abs 1 zweiter Satz Slbg BauPolG, wonach eine Abweichung vom Inhalt der Baubewilligung ua dann nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, wenn für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht). Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen des Revisionswerbers zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen (vgl etwa § 16 Abs 4 Slbg BauPolG) oder zur Vorlage einer Bestätigung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen im Rahmen der Erstattung der Fertigstellungsanzeige (vgl § 17 Abs 2 Z 1 Slbg BauPolG) keine Relevanz zu.
 

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