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Verfahrensrecht

VwGH: GebAG – zur Frage, ob eine Gebühr für Mühewaltung nur dann zusteht, wenn eine Dolmetschtätigkeit ausgeübt wird

Wenn der Dolmetscher wegen Fernbleibens der zu vernehmenden Person keine Übersetzertätigkeit entfaltet, steht ihm nach § 32 iVm § 53 Abs 1 GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis - somit nicht eine Gebühr für Mühewaltung gem § 54 GebAG - zu

09. 01. 2023
Gesetze:   § 53 GebAG, § 54 GebAG, § 32 GebAG
Schlagworte: Gebührenentschädigung, Dolmetscher, Mühewaltung, Entschädigung für Zeitversäumnis

 
GZ Ra 2022/16/0084, 20.10.2022
 
VwGH: Der VwGH hat im Beschluss vom 18. Jänner 2018, Ro 2016/16/0008, unter Hinweis auf die Rsp des OGH zum Ausdruck gebracht, dass wenn der Dolmetscher wegen Fernbleibens der zu vernehmenden Person keine Übersetzertätigkeit entfaltet, ihm nach § 32 iVm § 53 Abs 1 GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis - somit nicht eine Gebühr für Mühewaltung gem § 54 GebAG - zusteht.
 

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