Wenn der Dolmetscher wegen Fernbleibens der zu vernehmenden Person keine Übersetzertätigkeit entfaltet, steht ihm nach § 32 iVm § 53 Abs 1 GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis - somit nicht eine Gebühr für Mühewaltung gem § 54 GebAG - zu
GZ Ra 2022/16/0084, 20.10.2022
VwGH: Der VwGH hat im Beschluss vom 18. Jänner 2018, Ro 2016/16/0008, unter Hinweis auf die Rsp des OGH zum Ausdruck gebracht, dass wenn der Dolmetscher wegen Fernbleibens der zu vernehmenden Person keine Übersetzertätigkeit entfaltet, ihm nach § 32 iVm § 53 Abs 1 GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis - somit nicht eine Gebühr für Mühewaltung gem § 54 GebAG - zusteht.