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Verfahrensrecht

VwGH: § 57 AVG – vorläufige Untersagung der Berufsausübung mittels Mandatsbescheid

Hinsichtlich der vom Revisionswerber angestrebten „verfassungskonformen Interpretation“ des § 57 AVG, wonach die mit Mandatsbescheid verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (und das Berufsverbot daher nicht rechtskräftig sei) wäre, genügt der Hinweis darauf, dass dies den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten würde

09. 01. 2023
Gesetze:   § 57 AVG
Schlagworte: Mandatsbescheid, vorläufige Untersagung der Berufsausübung

 
GZ Ra 2022/11/0150, 11.10.2022
 
Mit (Mandats)Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ wurde dem Revisionswerber, einem Arzt, wegen eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens die Berufsausübung vorläufig untersagt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid nicht Folge gegeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde unter einem ausgeschlossen.
 
VwGH: Insofern die Revision zur Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vorbringt, „die belangte Behörde sei bei der Lösung der Vorfrage betreffend das Bestehen eines Berufsverbots von der Rechtsprechung abgegangen“, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil das hier angefochtene Erkenntnis nicht die Frage des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Berufsverbots an sich zum Gegenstand hat, sondern vielmehr von der im vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen und zum relevanten Tatzeitpunkt wirksamen vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ausgeht.
 
Hinsichtlich der vom Revisionswerber angestrebten „verfassungskonformen Interpretation“ des § 57 AVG, wonach die mit Mandatsbescheid verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (und das Berufsverbot daher nicht rechtskräftig sei) wäre, genügt der Hinweis darauf, dass dies den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten würde.
 

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