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Verfahrensrecht

OGH: Zur Stellung des Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren

Die Frage der Pflichtteilsberechtigung ist im Verlassenschaftsverfahren bei Anträgen nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB lediglich als Vorfrage zu beurteilen; eine Rechtsgrundlage zur Feststellung der (konkreten) Pflichtteilsberechtigung besteht nicht

03. 01. 2023
Gesetze:   § 45 AußStrG, § 165 AußStrG, § 764 ABGB, § 778 ABGB, § 804 ABGB, § 812 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Pflichtteilsberechtigter, Beiziehung, Parteistellung, Rekurslegitimation, Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Repräsentation

 
GZ 2 Ob 168/22b, 25.10.2022
 
OGH: Der Antrag der Enkeltochter des Erblassers zielt mangels Geltendmachung der einem Pflichtteilsberechtigten zukommenden Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB darauf ab, vorweg (mit bindender Wirkung) die Parteistellung der Enkeltochter als (konkret) Pflichtteilsberechtigte festzustellen. Ausgehend davon ergibt sich Folgendes:
 
Ein Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des pflichteilsberechtigten Sohnes, der in seiner Parteistellung nach stRsp auf die Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB (Anwesenheit bei Schätzungen, Antrag auf Inventarisierung und Schätzung, oder Nachlassseparation) beschränkt ist, ist nicht ersichtlich. Zur Wahrung dieser Rechte ist er dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Nur in diesem Rahmen - soweit es also um seine eigenen Rechte geht - kommt ihm Rechtsmittelbefugnis zu. Auch durch den (impliziten) Ausspruch, eine andere Person sei (ebenfalls) konkret pflichtteilsberechtigt, ist er nicht beschwert. Mangels Eingriffs in geschützte Rechte des pflichtteilsberechtigten Sohnes ist sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
 
Anderes gilt hingegen für den Revisionsrekurs der Verlassenschaft sowie der erbantrittserklärten Erben: Durch die im Spruch „festgestellte“ konkrete Pflichtteilsberechtigung der Enkeltochter wird in die (materiell-rechtliche) Rechtsstellung der Verlassenschaft und der erbantrittserklärten Erben als Pflichtteilsschuldner (§ 764 Abs 1 ABGB) eingegriffen. Für einen Beschluss über die Parteistellung als konkret Pflichtteilsberechtigte besteht keine gesetzliche Grundlage. Ein Feststellungsbegehren ist im Außerstreitverfahren nur möglich, wenn dies „in der materiellen Rechtslage angelegt ist“. Dies trifft auf einen verfahrensrechtlichen Antrag betreffend die Parteistellung nicht zu.
 
Über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Pflichtteilsprozess zu entscheiden. Die Frage der Pflichtteilsberechtigung ist im Verlassenschaftsverfahren bei Anträgen nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Eine Rechtsgrundlage zur Feststellung der (konkreten) Pflichtteilsberechtigung besteht nicht. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher mangels einer Rechtsgrundlage für den beantragten und erfolgten Ausspruch dahin abzuändern, dass der Antrag der Enkeltochter auf Beiziehung zum Verlassenschaftsverfahren als konkret Pflichtteilsberechtigte abgewiesen wird. Ob sie aufgrund des Pflichtteilsverzichts ihrer Mutter kraft Repräsentation konkret pflichtteilsberechtigt ist, bedarf daher (zumindest derzeit) keiner Klärung.
 

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