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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu § 1 UWG („Rechtsbruch“)

Ein früherer Rechtsanwalt kann nicht mit guten Gründen der Auffassung sein, zur Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ (mit oder ohne Zusatz „em“) im Auftreten nach außen in rechtlicher Vertretung von Dritten und der Verfolgung von deren Interessen berechtigt zu sein

03. 01. 2023
Gesetze:   § 1 UWG, § 8 RAO
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Rechtsbruch, vertretbare Rechtsansicht, Rechtsanwalt, Verwendung der Berufsbezeichnung, Vertretungsbefugnis, Winkelschreiber

 
GZ 4 Ob 197/22g, 22.11.2022
 
OGH: Ein lauterkeitsrechtlich relevanter Rechtsbruch liegt nur vor, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Norm und gegebenenfalls der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen.
 
Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den OGH sind zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten - für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden - Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten - für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim OGH gem § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden - Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur darum, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.
 
Das Berufungsgericht erachtete hier einen Verstoß gegen § 8 Abs 4 RAO als gegeben: Ziel dieser Bestimmung sei es jedenfalls, dass niemand, der die Berufsvoraussetzungen nicht erfülle, Dritten gegenüber mit dem Begriff „Rechtsanwalt“ Informationen in Bezug auf die eigene Person verbinde. Auch die Bezeichnung „Rechtsanwalt em“ enthalte immer noch einen Hinweis auf die frühere Befähigung, als Rechtsanwalt aufzutreten. Es hielt es nicht für vertretbar, dass ein früherer Rechtsanwalt mit guten Gründen der Auffassung sein könnte, zur festgestellten Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“, mit oder ohne Zusatz „em“, im Auftreten nach außen in rechtlicher Vertretung von Dritten und der Verfolgung von deren Interessen berechtigt zu sein; dies ergebe sich auch nicht aus der Adressierung als emeritierter Rechtsanwalt im gesellschaftlichen oder Briefverkehr.
 
Indem die Revision den Prozessstandpunkt des Beklagten wiederholt, dass er doch gute Gründe gehabt habe, sich dazu als berechtigt zu sehen, und nicht dem § 8 Abs 4 RAO zuwider gehandelt zu haben, macht sie keine Unvertretbarkeit der entgegengesetzten Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz geltend und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 

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