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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Handeln im geschäftlichen Verkehr

Wer gegenüber Behörden und anwaltlichen Parteienvertretern ohne Entlohnung als Rechtsanwalt bzw „Rechtsanwalt em“ auftritt, erspart den von ihm vertretenen Personen die Inanspruchnahme von befugten Rechtsanwälten und handelt im geschäftlichen Verkehr

03. 01. 2023
Gesetze:   § 1 UWG, § 8 RAO
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Handeln im geschäftlichen Verkehr, Rechtsanwalt, Verwendung der Berufsbezeichnung, Vertretungsbefugnis, Winkelschreiber

 
GZ 4 Ob 197/22g, 22.11.2022
 
OGH: Zum geschäftlichen Verkehr iSd Wettbewerbsrechts genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann; auch wer zu Gunsten Dritter in den Marktablauf eingreift, handelt im geschäftlichen Verkehr. Daher kann nach der Rsp etwa auch ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, diese Voraussetzung erfüllen, etwa indem er seinen Mitgliedern Düngemittel oder Saatgut zur Verfügung stellt, für sie Schriftverkehr in steuerlichen Angelegenheiten erledigt oder eine „Schuldnerberatung“ vornimmt, die notwendigerweise auch Rechtsberatung ist, und den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich die Inanspruchnahme hierzu befugter Personen ersparen.
 
Nach den Feststellungen trat hier der Beklagte in Schreiben, die anwaltlichen Schriftstücken äußerlich weitgehend glichen, gegenüber Behörden, aber auch gegenüber einem - von ihm als „Kollege“ titulierten und „mit kollegialen Grüßen“ um „kollegiale Rückantwort“ zu einem Vergleichsanbot ersuchten - anwaltlichen Parteienvertreter teils als Rechtsanwalt, teils als „Rechtsanwalt em“ auf. Er verfolgte und vertrat mit seinen Eingaben finanzielle, zivil- und verwaltungsrechtliche Interessen von ihm früher anwaltlich vertretenen, mit ihm befreundeten Personen, von denen er sich teils unter Verwendung einer verkehrsüblichen anwaltlichen Drucksorte Vollmacht erteilen ließ und sich darauf auch gegenüber Außenstehenden berief.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte damit im geschäftlichen Verkehr handelte, hält sich im Einzelfall im Rahmen der Rsp, zumal sich sein angeblich bloß „privates“ Handeln nicht auf etwa die Erteilung von Rat oder interne Formulierungshilfen beschränkte, sondern er unter Verwendung seiner früheren Berufsbezeichnung - mit oder ohne Zusatz „em“ - nach außen hin als Parteienvertreter auftrat. Auch wenn der Beklagte kein Honorar dafür verlangte oder bezog, ersparten sich die von ihm vertretenen Personen die Inanspruchnahme von befugten Rechtsanwälten, deren sie sich zur Erreichung ihrer Anliegen und Ziele sonst hätten bedienen müssen. Der Beklagte trachtete erkennbar danach, seinen Interventionen durch den Hinweis auf seine Befugnis als Rechtsanwalt erhöhtes Gewicht zu verleihen; er stellte sich damit in unmittelbaren Wettbewerb mit jener tatsächlich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugten Berufsgruppe, die der Kläger vertritt.
 

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