Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen, zielgerichteten Vorgehens von Organen der Beklagten mit weiteren wechselwilligen Mitarbeitern der Klägerin erfordert keine weiteren Zurechnungskriterien
GZ 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
OGH: Das hier relevante Unterlassungsbegehren richtet sich gegen unlautere Abwerbung von Mitarbeitern. Richtig ist zwar, dass ein Teil der unlauteren Handlungen von späteren Geschäftsführern und Prokuristen der Erstbeklagten bereits gesetzt worden war, als diese Personen noch bei der Klägerin gearbeitet hatten und bevor die Erstbeklagte überhaupt gegründet wurde (Druck auf unterstellte Mitarbeiter der Klägerin, unwahre/irreführende Aussagen zur Zukunft der Klägerin). Der Abwerbevorgang war jedoch erst mit dem festgestellten Wechsel von 10 Mitarbeitern von der Klägerin zur Erstbeklagten vollendet. Auch wenn es dazu keine konkrete Feststellung gibt, musste die Erstbeklagte bereits gegründet worden sein, bevor sie mit diesen Personen Arbeitsverhältnisse begründete. Dass die Erstbeklagte dabei in bewusster Ausnutzung der zuvor gesetzten unlauteren Schritte handelte, ergibt sich zwanglos aus den Feststellungen zum Gesamtplan der EOC-Gruppe und daraus, dass eine Person bei den Abwerbeveranstaltungen mitwirkte, die zugleich auch Geschäftsführer der Erst- und Zweitbeklagten ist.
Jeden Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Er hat den Arbeitgeber im Rahmen der Beistandspflicht und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen und zu deren Beseitigung beizutragen.
Aus den Feststellungen im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Mitglieder der EOC-Gruppe zwar ihre Kündigungsfristen formal einhielten, jedoch während des noch aufrechten Arbeitsverhältnisses zur Klägerin ihre Arbeitszeit nutzten, um durch wiederholtes Ansprechen weitere - va auch hierarchisch untergeordnete - Mitarbeiter abzuwerben und vertrauliche Informationen wie etwa die Gehaltsliste zu beschaffen. Die Zurechnung dieser Handlungen erfolgt im vorliegenden Fall aufgrund eines gemeinsamen, zielgerichteten Vorgehens von Organen der Erst- und Zweitbeklagten mit weiteren wechselwilligen Mitarbeitern der Klägerin. Dieses bewusste und gewollte Zusammenwirken erfordert keine weiteren Zurechnungskriterien.