Ein Unternehmen, das in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass Google auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner eigenen Produktkennzeichnung eine Bezeichnung angibt, die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, ist markenrechtlich dafür verantwortlich, dass Google diese Kennzeichen zusammen als Treffer anführt
GZ 4 Ob 134/22t, 22.11.2022
OGH: Wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird, kann der Unternehmensinhaber auf Unterlassung geklagt werden (§ 54 Abs 1 MSchG). Die markenrechtliche Unternehmerhaftung erweitert den Kreis der Unterlassungsverpflichteten auf Inhaber von Unternehmen, die die markenverletzenden Handlungen nicht selbst begangen haben, sofern die Verletzungshandlungen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten erfolgt sind. Zwar ist ein Unternehmer im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann; das gilt aber nicht, wenn er diese Dritten in einer von ihm veranstalteten Werbeaktion als Werbeträger nutzt und sie so in seine Interessenverfolgung eingliedert.
Nach der Rsp des OGH zum Keyword Advertising greift die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Schlüsselwort generierte Werbung eines Dritten in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung in einer Gesamtbetrachtung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Der BGH hat zur Werbung mit Google (ohne dynamische Suchanzeigen) bereits ausgesprochen, dass der Umstand, wonach der Aufruf einer Internetseite von Google durchgeführt worden ist, einer dadurch bewirkten etwaigen Markenverletzung nicht entgegensteht, weil Google insoweit im Auftrag des Werbenden tätig geworden ist und daher als dessen Beauftragter iSd § 14 Abs 7 dMarkenG gehandelt hat. Ein Unternehmen, das in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass Google auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung angibt, die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, ist markenrechtlich dafür verantwortlich, dass Google diese Kennzeichen zusammen als Treffer anführt. Nichts anderes gilt hier für das Tätigwerden von Google aufgrund eines Auftrags der Beklagten, Werbemaßnahmen mit dynamischen Suchanzeigen zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist die Markenrechtsverletzung durch Google nicht nur „gelegentlich“ seiner Tätigkeit ohne inneren Zusammenhang zum von der Beklagten erteilten Werbeauftrag geschehen, sondern - auch wenn die konkrete Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen nicht bekannt sein mag - der auftraggebenden Beklagten zuzurechnen.