Bei der Umstellung von Titelvorschüssen in Haftvorschüsse iSd § 7 Abs 2 Satz 1 UVG besteht keine Bindung an die im ursprünglichen Gewährungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung und die Flüchtlingseigenschaft ist erneut zu prüfen
GZ 10 Ob 42/22g, 18.10.2022
OGH: Gem § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse in Höhe bis zum im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag (§ 5 Abs 1 UVG) zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 (der Bestand eines im Inland vollstreckbaren Unterhaltstitels) gegeben sind, aber die Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheint. Außerdem sind Vorschüsse gem § 4 Z 3 UVG in der in § 6 Abs 2 UVG genannten Höhe zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann.
§ 7 Abs 2 S 1 UVG ordnet an, dass es kein Grund ist, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen, wenn einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG gewährt werden und dem Unterhaltsschuldner die Freiheit iSd § 4 Z 3 UVG entzogen wird; wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit aber für länger als 6 Monate entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 UVG zu gewähren, soweit ein solcher Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Von der Konzeption des UVG her betrachtet, ist die in § 7 Abs 2 Satz 1 UVG angeordnete Umstellung als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen ab dem folgenden Monatsersten zu sehen. Hintergrund dieser Regelung war der Umstand, dass die gewährten Vorschüsse nach der davor geltenden Rechtslage deshalb eingestellt wurden, weil der Unterhaltsschuldner eine Freiheitsstrafe antrat und auf diese Weise die Freiheitsstrafe mittelbar auch die Kinder treffe. Zweck der Bestimmung ist daher die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vorher häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschussleistungen. Die Anordnung der weiteren Leistung von Titelvorschüssen nach § 7 Abs 2 Satz 1 UVG gilt aber nur für solche Fälle, in welchen der den gewährten Vorschüssen zugrunde liegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt. Die weitere Leistung von Titelvorschüssen ist ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner für die fragliche Zeit von der Unterhaltspflicht enthoben wurde.
Bei Umstellung von Titelvorschüssen in Haftvorschüsse iSd § 7 Abs 2 Satz 1 UVG besteht keine Bindung an die im ursprünglichen Gewährungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung. Wurden daher drittstaatsangehörigen Kindern ohne Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Titelvorschüsse gewährt, ist anlässlich der Entscheidung über die Gewährung von Haftvorschüssen auch selbständig als Vorfrage zu prüfen, ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft (noch) besteht.