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Zivilrecht

OGH: Unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut

Es kommt zu keiner unzulässigen Erweiterung der Wegeservitut, wenn der Berechtigte, der einen Servitutsweg stets für den ursprünglich vereinbarten Zweck verwendet, Tätigkeiten auf einem nicht herrschenden Grundstück miterledigt

03. 01. 2023
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Wegeservitut, unzulässige Erweiterung, Ersitzung

 
GZ 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
 
OGH: Die Frage des Ausmaßes bzw des Umfangs einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich einzelfallbezogen zu lösen.
 
Der Inhalt einer ersessenen Dienstbarkeit richtet sich danach, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Guts während dieser Zeit benötigte. Die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche darf nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde bei einem nur geringfügigen Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund gemacht.
 
Nach dem festgestellten Sachverhalt befährt der Beklagte den Servitutsweg unmittelbar nach dem Ausbringen der Gülle vom herrschenden Grundstück aus, sodass er den Servitutsweg zum Zweck der Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks nutzt. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern sich der Umstand, dass der Beklagte zuvor noch Gülle auf anderen Flächen ausbringt, auf die Benutzung des Servitutswegs (oder die Rechtsstellung der Kläger überhaupt) nachteilig auswirkt. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage – ungeachtet des Größenverhältnisses dieser Flächen zum herrschenden Grundstück – nicht von einer Ausweitung der Dienstbarkeit durch den Beklagten ausgingen, ist darin keine Überschreitung des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums zu erkennen.
 
Die in der Revision thematisierte – im Übrigen ebenso von den Umständen des Einzelfalls abhängige – Frage, ob eine gemessene oder ungemessene Dienstbarkeit vorliegt, stellt sich hier nicht, weil der Beklagte den Servitutsweg nicht zu anderen Bedingungen oder für andere Zwecke (als in anderem „Maß“) als durch den Titel bestimmt nutzt, wenn eine fühlbare Auswirkung der auf anderen Flächen durchgeführten und vor Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks abgeschlossenen Tätigkeiten auf den Servitutsweg nicht erkennbar ist. Soweit die Kläger in der Revision behaupten, dass der Beklagte den Servitutsweg gesondert für andere Flächen als das herrschende Grundstück verwendet habe, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
 
Die von den Revisionswerbern zitierten Entscheidungen zeigen eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch die Vorinstanzen ebenso wenig auf. Auch in der E 6 Ob 175/14z verneinte der OGH – wie die Vorinstanzen im vorliegenden Fall – eine unzulässige Erweiterung der Wegeservitut, wenn der Berechtigte, der einen Servitutsweg stets für den ursprünglich vereinbarten Zweck verwendet, Tätigkeiten auf einem nicht herrschenden Grundstück miterledigt. Die E 9 Ob 1/00p stellt ebenso auf die Ausweitung der Beanspruchung des dienenden Grundstücks ab, die sich dem hier festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen lässt. Der E 1 Ob 516/96 lässt sich ein dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt nicht entnehmen, stand dort doch lediglich fest, dass der Berechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt die beiden Weggrundstücke auch zur Bewirtschaftung nicht herrschender Grundstücke – also nicht notwendigerweise gemeinsam mit dem herrschenden Grundstück und ohne Auswirkung auf das dienende Grundstück – verwendete. Es war unstrittig, dass dadurch eine Ausweitung der Dienstbarkeit erfolgt war; dementsprechend behandelt die Entscheidung nur die Frage der Ersitzung von Dienstbarkeiten für die weiteren Grundstücke.
 

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