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Zivilrecht

OGH: Zur unechten („formellen“) Doppelvertretung

§ 10 Abs 1 Z 2 RL-BA setzt zwar keine Verschwiegenheitspflichtverletzung voraus, untersagt aber, dass Kenntnisse gegen die Interessen (zum Nachteil) des früheren Mandanten zum unlauteren Vorteil des neuen Mandanten eingesetzt werden

03. 01. 2023
Gesetze:   § 9 RAO, § 10 RL-BA
Schlagworte: Rechtsanwalt, Berufsrecht, Standesrecht, unechte Doppelvertretung, formelle Doppelvertretung, Verwertung von Kenntnissen, früherer Mandant

 
GZ 2 Ob 177/22a, 22.11.2022
 
OGH: Aus der Treuepflicht zum eigenen Mandanten (§ 9 RAO) resultiert für den Anwalt ua das Verbot der Doppelvertretung. Dabei wird zwischen echter (materieller: § 10 Abs 1 RAO) und unechter („formeller“: § 10 Abs 1 RL-BA) Doppelvertretung unterschieden. Bei der - hier maßgeblichen - unechten Doppelvertretung hat eine inhaltliche, an der Beeinträchtigung der jeweiligen Mandanteninteressen orientierte Prüfung stattzufinden. Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Berufungsgericht eine Verletzung des § 10 Abs 1 RL-BA in vertretbarer Weise verneint:
 
Das Berufungsgericht ging in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 RL-BA und der Rsp des OGH davon aus, dass bereits bei Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezogen auf von einem früheren Klienten anvertraute Informationen die Übernahme eines neuen Mandats eine Pflichtverletzung darstellen kann. Es bedarf aber einer konkreten Gefahr der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, die nicht allein aus der Übernahme des zweiten Mandats abgeleitet werden kann. Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, dass die Beklagte weder sensible Informationen offenbart noch verwendet hat, und mangels eines inhaltlichen Zusammenhangs zur bereits 2017 beendeten Vertretungstätigkeit für die Klägerin bei Liegenschaftsprojekten eine konkrete Gefahr der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten verneint hat, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Welche „konfligierenden“ Pflichten gegenüber dem neuen Mandanten im Rahmen des übernommenen Mandats die konkrete Gefahr einer Verletzung der gegenüber der Klägerin bestehenden Verschwiegenheitspflicht begründen sollen, legt die Revision nicht dar. Ob auch die (drohende) Verwendung vertraulicher Informationen ohne Offenbarung gegenüber dem neuen Mandanten gegen § 10 Abs 1 Z 1 RL-BA verstößt, kann daher dahinstehen, weil dem festgestellten Sachverhalt eine solche gerade nicht zu entnehmen ist.
 
§ 10 Abs 1 Z 2 RL-BA untersagt die Übernahme eines neuen Mandats, wenn und sobald die Kenntnisse der Belange eines früheren Klienten dem neuen Klienten zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden. Die Bestimmung setzt zwar keine Verschwiegenheitspflichtverletzung voraus, untersagt aber, dass die Kenntnisse gegen die Interessen (zum Nachteil) des früheren Mandanten zum unlauteren Vorteil des neuen Mandanten eingesetzt werden.
 

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