Das Klagsfahrzeug war mit eingeschalteter Warnblinkanlage immer langsamer werdend unterwegs; die Auffassung der Vorinstanzen, dass für den Zweitbeklagten unter diesen Umständen das plötzliche Linksabbiegemanöver des Klägers nicht vorhersehbar war, ist jedenfalls vertretbar
GZ 2 Ob 208/22k, 22.11.2022
Nach dem Rechtsmittel habe durch das Langsamerwerden des Klagsfahrzeugs iZm der aktivierten Warnblickanlage eine unklare Verkehrssituation vorgelegen, sodass der Zweitbeklagte nicht überholen hätte dürfen. Alternativ hätte er beim Überholen auf sich aufmerksam machen müssen.
OGH: Die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dass eine höchstgerichtliche Entscheidung zu einem gleichartigen oder ähnlichen Fall (hier: Beurteilung einer unklaren Verkehrssituation iZm einer eingeschalteten Warnblinkanlage eines Linksabbiegers) fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
Eine von einem Verkehrsteilnehmer ausgelöste unklare Verkehrssituation, die (auch) zu Lasten des anderen Verkehrsteilnehmers geht, liegt nach der Rsp nur dann vor, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit einem schadensverursachenden Verhalten rechnen musste und dieses bei seiner eigenen Fahrweise nicht in Rechnung stellte.
Das Klagsfahrzeug war mit eingeschalteter Warnblinkanlage immer langsamer werdend unterwegs. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass für den Zweitbeklagten unter diesen Umständen das plötzliche Linksabbiegemanöver des Klägers nicht vorhersehbar war, ist jedenfalls vertretbar.