Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit im Bereich der Sperrlinie in der Fahrbahnmitte eine Drehung um 180 Grad vollzieht und damit die Überquerung der Fahrbahn nicht fortsetzt, sondern insoweit eine neuerliche (Rück-)Überquerung beginnt, muss sich (neuerlich) vergewissern, ob sich nicht ein Fahrzeug nähert
GZ 2 Ob 160/22a, 25.10.2022
OGH: Das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen § 76 Abs 6 StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs oder einer Kreuzung überqueren will, ist in § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geregelt. Danach hat er, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann. Er hat sie sodann in angemessener Eile zu überqueren und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
Nach stRsp muss sich jeder Fußgänger weiters beim Überqueren einer „breiten Fahrbahn“ bei Erreichen ihrer Mitte vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann.
Auf Grundlage dieser Judikatur haben die Vorinstanzen dem Kläger jedenfalls vertretbar einen Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO angelastet, weil er bei Dunkelheit im Bereich der Sperrlinie in der Fahrbahnmitte eine Drehung um 180 Grad vollzogen und damit die Überquerung der Fahrbahn nicht fortgesetzt, sondern insoweit eine neuerliche (Rück-)Überquerung begonnen hat. Damit wäre er verpflichtet gewesen, vor Antreten des Rückwegs in Richtung Süden zu blicken.
Auf die Frage, ob der PKW-Lenker ausgehend von jenem Zeitpunkt, in dem er den Kläger (auf der ersten Hälfte seines „Hinwegs“) erstmals erkennen konnte, durch bloßes Gaswegnehmen eine Kollision vermeiden hätte können, kommt es hingegen nicht entscheidend an. Jedenfalls bei Antritt des Rückwegs konnte der Kläger den vom PKW befahrenen Fahrstreifen nach den Feststellungen nämlich nicht mehr gefahrlos überqueren. Bei einer Reaktionsverspätung des PKW-Lenkers von (zumindest) 5 Sekunden hält sich die Annahme gleichteiligen Mitverschuldens durch die Vorinstanzen damit im Rahmen der Rsp.