Bei Vorliegen einer Eingliederung in eine betriebliche Ablauforganisation und Ausführung einfacher manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers erlauben, ist idR von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen
GZ Ra 2019/08/0071, 10.11.2022
VwGH: Wie der VwGH in stRsp festhält, ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das VwG die Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.
Vorliegend ist das VwG unter eingehender rechtlicher Würdigung der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erhebungsergebnisse auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den iSd stRsp anzuwendenden Abgrenzungskriterien bezogen auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung im Rahmen einer fallbezogenen Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und folglich von einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist.
Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin steht somit die Würdigung des VwG, wonach fallbezogen vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse auszugehen sei, mit dem Gesetz und der Jud nicht im Widerspruch.
Dass die Fahrer aufgrund der Anforderungen der übernommenen Tätigkeit den Ablauf der Arbeit nicht selbst regeln konnten, spricht fallbezogen sehr wohl für eine Einbindung in die Betriebsorganisation der Revisionswerberin. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg Rsp bei Vorliegen einer Eingliederung in eine betriebliche Ablauforganisation und Ausführung einfacher manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers erlauben, idR von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen ist.
Die Fahrer sind auch nicht - zumal sie nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als selbständig erwerbstätige Personen zu erachten sind - als „Neue Selbständige“ iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren. Damit stellt sich auch nicht die Frage nach dem Vorliegen „einer betrieblichen Tätigkeit“ iSd genannten Bestimmung.