Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus den Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte
GZ Ra 2022/11/0157, 18.10.2022
Zur Zulässigkeit der Revisionen wird vorgebracht, das VwG sei von der hg Rsp zu § 44a Z 2 VStG abgewichen, weil es die Verwaltungsvorschrift, die jeweils verletzt worden sei, nicht durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch angeführt habe.
VwGH: Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass der VwGH von der Rechtsansicht, dass im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gem § 13 Abs 1 Z 1 VwGG abgegangen ist.
Maßgeblich ist nach der Rsp des VwGH nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten.