Mit einem Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wird ein Verfahrensmangel behauptet, dessen Relevanz aufzuzeigen ist
GZ Ra 2019/08/0071, 10.11.2022
VwGH: Nach der stRsp des VwGH setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel die Zulässigkeit der Revision (ua) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang – iS seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat der Rechtsmittelwerber konkret darzutun, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären.
Wenn die Revisionswerberin weiters moniert, das VwG habe durch die Verlesung der behördlichen Vernehmungsprotokolle den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, so ist auf die Rsp hinzuweisen, wonach mit einem Verstoß gegen den soeben genannten Grundsatz ein Verfahrensmangel behauptet wird, dessen Relevanz in der Revision aufzuzeigen ist.
Vorliegend wird eine solche Relevanz nicht dargelegt. Die Revisionswerberin führt nicht konkret aus, welche entscheidungswesentlichen tatsächlichen Angaben die betreffenden Beweispersonen hätten machen können, wenn sie vom VwG unmittelbar vernommen (und nicht bloß ihre Vernehmungsprotokolle verlesen) worden wären, und inwieweit sich daraus eine für ihren Standpunkt günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können.