Wenn das VwG vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses abweicht und der schriftlichen Ausfertigung einen anderen normativen Inhalt verleiht als der mündlich verkündeten Entscheidung, liegt schon wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor
GZ Ro 2020/10/0036, 11.11.2022
VwGH: Mit Erkenntnis vom 5. November 2020, Ra 2020/10/0060, hat der VwGH den Berichtigungsbeschluss vom 12. September 2019, dessen Spruchpunkt I. gleichlautend mit dem angefochtenen ersten Spruchpunkt der verfahrensgegenständlichen schriftlichen Ausfertigung ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und ausgeführt, dass durch diesen Berichtigungsbeschluss eine Veränderung des normativen Gehalts des früheren - mündlich verkündeten - Erkenntnisses erfolgt sei. Im mündlich verkündeten Erkenntnis sei nämlich festgestellt worden, dass der Widerruf der Bewilligung zum Betrieb des Kindergartens nicht rechtmäßig gewesen sei. „Damit wurde der Widerruf der Bewilligung ex tunc für rechtswidrig erklärt. Im Berichtigungsbeschluss wurde demgegenüber – gegenteilig - festgestellt, dass der gegenständliche Widerruf zum Betrieb des Kindergartens zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde rechtmäßig gewesen sei; im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid - mit Wirkung ex nunc - behoben.“
Nichts Anderes gilt im vorliegenden Revisionsfall:
Nach der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2019 durch das hg Erkenntnis Ra 2020/10/0060 ist die angefochtene schriftliche Ausfertigung anhand des am 10. September 2019 mündlich verkündeten Spruches und nicht nach dem Berichtigungsbeschluss zu beurteilen, da die Aufhebung dieses Berichtigungsbeschlusses gem § 42 Abs 3 VwGG „ex tunc“ wirkt.
Da das VwG mit der angefochtenen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses daher vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses vom 10. September 2019 abweicht und der schriftlichen Ausfertigung einen anderen normativen Inhalt verliehen hat, liegt schon wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.