Beim uneigentlichen Nachlegat an einer Liegenschaft kann eine ausreichende Sicherstellung durch die Anmerkung des Nachvermächtnisses im Grundbuch erfolgen
GZ 2 Ob 104/22s, 22.11.2022
OGH: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sog uneigentliches Nachvermächtnis vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt und worauf die §§ 604 bis 617 ABGB ebenfalls anzuwenden sind. Der Erbe hat dann die Stellung eines Vorlegatars. Das Eigentumsrecht ist zwischen Vor- und Nachlegatar funktional geteilt und ihre Berechtigungen ergänzen einander, sodass nur beiden zusammen das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht.
Nach § 176 Abs 1 AußStrG sind alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen. Wenn schutzberechtigten Personen solche Ansprüche nach Abs 1 zustehen und diese noch nicht erfüllt sind, ist nach § 176 Abs 2 AußStrG vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO), die auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden kann. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen. Nach Abs 3 kann die Sicherheit auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden. § 176 AußStrG erfasst auch die Ansprüche von uneigentlichen Nachvermächtnisnehmern.
Da die Nachvermächtnisnehmer hier minderjährig und damit schutzberechtigt iSd § 176 Abs 2 AußStrG sind, ist für deren (bedingte) Ansprüche vor der Einantwortung zwingend Sicherheit zu leisten. Die Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG stellt einen hohen Verfahrensaufwand dar, indem in einem ersten Schritt der dem Schutzbefohlenen zustehende Anspruch ziffernmäßig einzuordnen und in einem zweiten Schritt tatsächlich sicherzustellen ist. Wenn eine fristgebundene Aufforderung zur Sicherstellung erfolglos bleibt, hat das Erstgericht darüber einen vollstreckbaren Beschluss zu fassen. Zur Art der Sicherstellung verweist § 176 Abs 2 AußStrG auf § 56 ZPO. Entscheidend ist, dass die Sicherstellung entweder vor der Einantwortung zu erfolgen hat oder zumindest die Erfüllung des Anspruchs im Zeitpunkt der Einantwortung gehörig sichergestellt sein muss.
Beim uneigentlichen Nachlegat an einer Liegenschaft kann eine ausreichende Sicherstellung durch die Anmerkung des Nachvermächtnisses im Grundbuch erfolgen. Das Verlassenschaftsgericht ist verpflichtet, an Liegenschaften eingeräumte uneigentliche Nachvermächtnisse von Amts wegen im Grundbuch anmerken zu lassen.