Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, so ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen
GZ 2 Ob 104/22s, 22.11.2022
OGH: Streitigkeiten über den Umfang eines Vermächtnisses sind grundsätzlich im Streitverfahren auszutragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verlassenschaftsgericht zu Gunsten schutzberechtigter Vermächtnisnehmer eine Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG anzuordnen hat. Die Sicherstellung bedeutet nämlich keine (bindende) Feststellung des zu Grunde liegenden Anspruchs.
Im Fall widersprechender Erbantrittserklärungen ist ein (außerstreitiges) Verfahren nach §§ 161 ff AußStrG einzuleiten. Eine analoge Anwendung der §§ 161 ff AußStrG ist dann geboten, wenn ohne Klärung der Streitfrage keine Einantwortung erfolgen kann. Der OGH hat im Fall eines Streits über das Bestehen einer Nacherbschaft die analoge Anwendung der §§ 161 ff AußStrG bejaht.
Neben den in § 178 Abs 1 AußStrG genannten Punkten hat der Einantwortungsbeschluss nach § 178 Abs 2 AußStrG gegebenenfalls „jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB)“ (Z 1) und „jeden Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird“ (Z 2) zu enthalten. § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG ordnet eine Gleichstellung von Nacherbschaften einerseits und „gleichgestellten Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB)“ insoweit an, als die Beschränkungen durch beide im Einantwortungsbeschluss anzuführen sind. Der Verweis auf §§ 707 bis 709 ABGB umfasst mit § 707 Satz 2 ABGB (ua) eine ausdrückliche Regelung für (bedingt oder befristet bedachte) Vermächtnisnehmer, sodass auch die Anordnung eines uneigentlichen Nachvermächtnisses durch den Erblasser zur Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG führt. Da § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG einen Ausspruch über die Beschränkung der Erben durch ein uneigentliches Nachvermächtnis anordnet und § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG überdies die Anführung sämtlicher Grundbuchskörper erfordert, auf denen aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird, erscheint es insgesamt sachgerecht, nicht nur im Fall eines Streits über das Bestehen eines uneigentlichen Nachvermächtnisses als solches, sondern auch im hier vorliegenden Fall eines Streits über den Umfang des uneigentlichen Nachvermächtnisses eine analoge Anwendung der §§ 161 ff AußStrG zu befürworten. Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, so ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen.