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Verfahrensrecht

OGH: Zum Feststellungsinteresse iZm Verdienstentgang

Das Bestehen einer vor dem Prozess außergerichtlich abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über eine Bemessungsmethode für die Höhe des bestehenden künftigen Verdienstentgangsanspruchs ist feststellungsfähig

27. 12. 2022
Gesetze:   § 228, ZPO, § 406 ZPO, § 1325 ABGB
Schlagworte: Feststellungsklage, Feststellungsbegehren, Feststellungsinteresse, Verdienstentgang, Vereinbarung über die Berechnung, Berechnungsmethode, Verdienstentgangsrente

 
GZ 6 Ob 147/22v, 18.11.2022
 
OGH: Die Art der Berechnung des gesetzlich geschuldeten Verdienstentgangs nach § 1325 ABGB ist nicht feststellungsfähig, das umfasst auch die Frage, ob und welche Abzugsposten sich der Geschädigte als Vorteil anrechnen lassen muss. Ebenso wie der Anspruch auf Ersatz der durch die Ersatzleistung entstehenden Steuerbelastung ergibt sich der zu ersetzende Betrag ohnehin aus der geregelten objektiven Rechtslage, die nach stRsp nicht feststellungsfähig ist. Auch eine in den Spruch des Urteils aufzunehmende Wertsicherung künftiger Rentenforderungen nach dem Verbraucherpreisindex oder kollektivvertraglichen Löhnen lehnt die Rsp ab. Dass der Ersatz künftigen Verdienstentgangs gem § 406 ZPO in Form einer Rente erfolgen kann, bedeutet hingegen nicht, dass der Geschädigte grundsätzlich gezwungen wäre, anstatt eines Feststellungsbegehrens ein Rentenbegehren zu stellen.
 
Eine Feststellungsklage ist selbst dann möglich, wenn ein Leistungsanspruch in Betracht kommt, aber der Kläger ein umfassenderes Rechtsschutzziel verfolgt und das Rechtsschutzziel mit dem Feststellungsanspruch einfacher, sicherer und prozessökonomischer erreicht werden kann, was insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen gilt, oder wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch bzw das Rechtsverhältnis bestreitet. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestehens und seines Inhalts regelmäßig zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für Unterhaltsvereinbarungen.
 
Vorliegend hat der Kläger die Höhe des begehrten Verdienstentgangs und auch sein Feststellungsbegehren ausschließlich auf eine vor dem Prozess außergerichtlich abgeschlossene vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten über eine Bemessungsmethode für die Höhe seines bestehenden künftigen Verdienstentgangsanspruchs gestützt. Träfe dieses Vorbringen zu, bestünde ein Vertragsverhältnis, das die bestehende Schadenersatzverpflichtung der Beklagten auch für die Zukunft inhaltlich näher regelt. Diese behauptete Vereinbarung wurde von der Beklagten bestritten. Bestünde eine solche Vereinbarung, wäre über die Bemessung des von der Beklagten künftig zu leistenden Verdienstentgangs - unbeschadet der für derartige Ansprüche geltenden clausula rebus sic stantibus - Klarheit geschaffen und künftige Prozesse insoweit abgekürzt. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist daher zu bejahen.
 

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