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Verfahrensrecht

OGH: Zum Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN iZm Belastungs- und Veräußerungsverbot

Die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen ist nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen

27. 12. 2022
Gesetze:   § 99 JN, § 364c ABGB
Schlagworte: Internationale Zuständigkeit, Vermögensgerichtsstand, geringfügiges Vermögen, Verwertbarkeit, Liegenschaft, Belastungs- und Veräußerungsverbot

 
GZ 4 Ob 170/22m, 22.11.2022
 
OGH: Unter Vermögen iSd § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen; dazu gehören auch Forderungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einbringung der Klage; eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, Pfändung, Verpfändung oder sicherungsweise Abtretung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstands die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruchs im Inland wegfiele. Ergibt sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit, dass die im Zeitpunkt der Klagseinbringung fehlenden Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstands inzwischen eingetreten sind, dann ist die Klage nicht mehr wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
 
Im Schrifttum wird einhellig das Abstellen auf exekutiv verwertbares Vermögen - abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität - kritisiert, weil damit unnötigerweise die sonst erst im Exekutionsverfahren auftauchenden Probleme des Pfändungsschutzes in den Zivilprozess hineingetragen würden; der Gerichtsstand des Vermögens werde auch dann begründet, wenn das Vermögen wegen exekutiver Pfändungsbeschränkungen der Exekution entzogen sei.
 
Die Ansicht, dass das Verfahren zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht mit - oft diffizilen - Fragen der Pfändbarkeit von Vermögensgegenständen belastet werden soll, ist überzeugend. Zudem ist die Absicht des historischen Gesetzgebers der ZVN 1983 unmissverständlich darauf gerichtet gewesen, an sich geringfügiges, zum verfolgten Anspruch außer Relation stehendes und nicht einmal die voraussichtlichen Prozesskosten deckendes Vermögen auszuschließen; auf die Verwertbarkeit wurde dabei nicht abgestellt. Der OGH schließt sich daher der einhelligen Meinung im Schrifttum an, dass - abgesehen vom hier nicht zu beurteilenden Fall völkerrechtlicher Immunität - die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich ist, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen. Ein auf einer Liegenschaft lastendes - die Zwangsversteigerung (nur) für die Dauer seines Bestehens verhinderndes - rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot steht daher der Annahme eines Vermögensgerichtsstands nach § 99 Abs 1 JN nicht entgegen.
 

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