Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Zustellung an Postbevollmächtigte

Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann

27. 12. 2022
Gesetze:   § 13 ZustG, 17 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Zustellung, Abgabestelle, regelmäßige Anwesenheit, Betriebsstätte, Geschäftsraum, Postbevollmächtigter, Zustellbevollmächtigter, Hinterlegung

 
GZ 8 Ob 139/22g, 21.11.2022
 
OGH: Nach § 13 Abs 2 ZustG darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. § 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, dass die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muss nur gegenüber der Post bestehen, sodass sie auch - wie im vorliegenden Fall - durch Erklärung gegenüber dem Vertreter begründet werden kann.
 
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigte Person den Empfänger nur bei einer Zustellung durch Ausfolgung vertritt, ihm bei vorübergehender Abwesenheit aber nicht durch Hinterlegung nach § 17 ZustG zugestellt werden kann, weil er im Gegensatz zum Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 ZustG nicht Empfänger ist.
 
Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte oder an einem Geschäftsraum kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Ein unbesetztes Büro, das nicht regelmäßig aufgesucht wird, ist dementsprechend keine Abgabestelle. Das gilt selbst dann, wenn der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass für ihn einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er auch vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird.
 
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers führt hier der Umstand, dass in der Steuerberatungkanzlei des Beklagten regelmäßig eine nach § 13 Abs 2 ZustG zur Entgegennahme von Schriftstücken bevollmächtigte Person anwesend war, für sich genommen noch nicht zur Wirksamkeit der Zustellung. § 17 ZustG macht die Wirksamkeit der Zustellung nämlich davon abhängig, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG ist aber nur, wer nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften vertretungsbefugt ist. Dies würde im Fall der Beklagten die regelmäßige Anwesenheit ihres Geschäftsführers in der Steuerberatungskanzlei erfordern. Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht demgegenüber nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at