Für ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis müssen die Parteien nicht einmal in derselben Branche tätig sein
GZ 4 Ob 33/22i, 22.11.2022
OGH: Gem § 14 Abs 1 UWG kann der Anspruch auf Unterlassung ua von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), geltend gemacht werden. Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist erforderlich, dass die angebotenen Waren- und Dienstleistungen solch verwandter Art sind, dass sie sich eignen, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen. Die Dienstleistungen müssen sich daher gegenseitig substituieren oder im Absatz behindern können.
Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist, die Kreise einander also schneiden. Ein Wettbewerbsverhältnis ist ferner dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet oder sich bei Vorbereitungswettbewerbshandlungen künftig überschneiden wird. Ein Wettbewerbsverhältnis kann nach stRsp auch erst durch die beanstandete Handlung selbst begründet werden („Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“). Dafür genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stellt.
Im vorliegenden Fall ist von einem Überschneiden der Kundenkreise auszugehen: Die Website der Beklagten richtet sich nicht nur an die „Gäste“, sondern auch an die „Gastgeber“, somit ua an die Mieter der klagenden Stadt Wien. Sowohl die „Gäste“ als auch die „Gastgeber“ schließen mit der Beklagten Verträge ab und sind daher ihre Kunden. Vertragsgegenstand sind jeweils die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnungen. Der mögliche Wettbewerb zwischen den Streitteilen ergibt sich daraus, dass die unzulässigen Untervermietungen der Wohnungen der Klägerin durch die Beklagte bzw durch deren Mitwirkung die Neuvermietungen von Wohnungen durch die Klägerin zu behindern geeignet sind, weil Mieter der Klägerin, die mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung stehen, die Mietverhältnisse mit der Klägerin allenfalls nur zwecks Untervermietung aufrecht erhalten, anstatt die Mietverträge mangels Eigenbedarfs aufzukündigen. Im Übrigen hat der OGH bereits klargestellt, dass für ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis die Parteien nicht einmal in derselben Branche tätig sein müssen. Zusammenfassend ist daher das Vorliegen eines Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen zu bejahen.