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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs vor dem ErbRÄG 2015 bei postmortaler Abstammungsfeststellung

Die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt bei postmortaler Abstammungsfeststellung nach § 150 ABGB („Vätertausch“) gem § 1478 S 2 ABGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Statusverfahren

27. 12. 2022
Gesetze:   § 1478 ABGB, § 1487 ABGB aF, § 150 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteil, Pflichtteilsanspruch, Verjährungsfrist, Beginn, postmortale Abstammungsfeststellung, Abstammungsverfahren, Vätertausch, Rechtskraft

 
GZ 2 Ob 175/22g, 22.11.2022
 
OGH: Seit Aufhebung des § 730 Abs 2 ABGB durch das FamErbRÄG 2004 ist eine Abstammungsfeststellung durch Abstammungsbeweis unbefristet möglich. Die für den übergangenen Noterben maßgebliche kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt nach stRsp unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers bzw der subjektiven Kenntnis des Berechtigten allgemein mit der Kundmachung des Testaments bzw nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen. Nach der Rsp des OGH spricht die Forderung nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung aller (bekannten und unbekannten) Erben dafür, die Verjährunsgfrist einheitlich für alle Berechtigten mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls (und nicht dessen Zustellung) beginnen zu lassen.
 
Das gesetzliche Erbrecht und damit das Pflichtteilsrecht (§ 758 Abs 1 ABGB) setzt voraus, dass die Verwandtschaft zum Erblasser rechtlich feststeht. Die kurze Frist des § 1487 ABGB aF sollte va der Rechtssicherheit Rechnung tragen.
 
Die Verjährung beginnt gem § 1478 S 2 ABGB aber erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können“. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass die Grundregel des § 1478 S 2 ABGB mangels Sonderregel in § 1487 ABGB aF auch auf die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen anzuwenden ist. Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen beginnt daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht. Ließe man die Klärung der Abstammungsfrage im Pflichtteilsprozess als Vorfrage zu, hätte dies zur Konsequenz, dass der Berechtigte, dessen Abstammung vom Erblasser noch nicht mit erga-omnes-Wirkung rechtlich feststeht, gleich einem Pflichtteilsberechtigten, für den dies zutrifft, seinen Pflichtteilsanspruch gem § 1478 Satz 2 ABGB geltend machen könnte und daher die Verjährungsfrist auch für ihn mit der Testamentskundmachung bzw Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen begänne. Nach der geltenden Gesetzeslage sind Fragen der Vaterschaft aber grundsätzlich im Abstammungsverfahren nach §§ 81 ff AußStrG zu prüfen. Die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt daher bei postmortaler Abstammungsfeststellung nach § 150 ABGB („Vätertausch“) gem § 1478 S 2 ABGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Statusverfahren.
 
 

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