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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 1487a ABGB (Schenkungsanrechnung)

Es ist erforderlich, dass der Kläger den Todesfall, die Schenkung und die letztwillige Verfügung (samt den daraus sich ergebenden jeweiligen Erbquoten) kennt; die Einantwortung ist keine Zäsur für den Fristenlauf

27. 12. 2022
Gesetze:   § 1487a ABGB, § 1489 ABGB, §§ 783 ff ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Verjährungsfrist, Beginn, Pflichtteilsanspruch, Schenkungsanrechnung, Hinzurechnung, Anrechnung, Kenntnis, Todesfall, Verfügung, Einantwortung

 
GZ 2 Ob 199/22m, 22.11.2022
 
OGH: Das Gesetz unterstellt die Forderung nach dem Geldpflichtteil und die Inanspruchnahme des Geschenkgebers wegen Verkürzung des Pflichtteils ausdrücklich § 1487a ABGB. Hinzu- und Anrechnungen von Schenkungen hängen damit unmittelbar zusammen, sodass es keinen Sinn ergäbe, diese Ansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristen zu unterwerfen. Zudem besteht bei einer Anrechnungsverpflichtung aus einem Schenkungsvertrag eine inhaltliche Nähe zu einem Erbverzichtsvertrag, der wiederum als (in § 1487a ABGB erwähntes) „Geschäft von Todes wegen“ zu qualifizieren sei. § 1487a ABGB regelt die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche einheitlich. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für alle erbrechtlichen Ansprüche ein einheitliches Verjährungsregime normieren wollte.
 
§ 1487a ABGB kombiniert eine dreijährige subjektive mit einer dreißigjährigen objektiven Frist. Die dreijährige Frist beginnt für den Berechtigten grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen. Die dreißigjährige Frist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Tod des Erblassers. Es handelt sich um eine absolute Befristung. Erbrechtliche Ansprüche verjähren daher nach dieser Regelung schon dann, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist. Sie verjähren jedenfalls dreißig Jahre nach dem Tod des Erblassers, und zwar auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen ist oder - mangels Kenntnis - noch gar nicht begonnen hat. Für den Fristenlauf stellt die Einantwortung daher keine Zäsur (mehr) dar.
 
Damit kann auch im Anlassfall nicht eingewandt werden, dass der eingeklagte Anspruch erst mit (rechtskräftiger) Einantwortung geltend gemacht werden kann. Die Anrechnung ist nicht vom Bestand der Einantwortung abhängig. Hinzu- und Anrechnungen können bereits im Rahmen (eines gerichtlichen oder außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens aller Miterben vereinbart werden. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine solche Einigung im Verlassenschaftsverfahren nicht zustande kommt (was der Kläger mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung erkannte), kann die Hinzu- und Anrechnung auch im Wege einer Erbteilungsklage geltend gemacht werden. Dabei kommt es auf die Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen an. Dem Gläubiger muss es objektiv möglich sein, das für seinen Anspruch erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (vgl die Rsp zu § 1489 ABGB). Um den eingeklagten Anspruch effektiv geltend zu machen, ist es erforderlich, dass der Kläger den Todesfall, die Schenkung und die letztwillige Verfügung (samt den daraus sich ergebenden jeweiligen Erbquoten) kennt.
 

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