Die Berechnung einer Gesamtbelastung nach § 33 BWG aF, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, ist bei einem Fremdwährungskredit gar nicht möglich
GZ 8 Ob 81/22b, 21.11.2022
OGH: Ein Fremdwährungskredit ist ein Kredit, der dem Kreditnehmer in einer anderen Währung als in Euro (zB Schweizer Franken) gewährt wird (vgl § 2 Abs 12 VKrG). Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Euro-Betrags dient. Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt und die fremde Währung die - va für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers - maßgebliche Grundlage bildet. Wird dem Kreditnehmer in einem solchen Fall zusätzlich die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu. Ein Fremdwährungskreditvertrag kann auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden. Ist der Geldwechselvertrag unwirksam, fällt daher der Fremdwährungskreditvertrag nicht automatisch weg.
Von einer allfälligen Intransparenz oder Missbräuchlichkeit von Umrechnungsklauseln des Geldwechselvertrags ist zu trennen, ob der Fremdwährungskreditvertrag als solcher wirksam zustande gekommen ist. Dafür müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt iSe eindeutigen Bestimmbarkeit sein (§ 869 ABGB). Auch die Frage, welche Konsequenzen der Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag gem § 33 BWG aF anzugeben, hat, ist in der Rsp bereits geklärt. Durch die (anzuführende bzw angeführte) Gesamtbelastung wird die Rückzahlungspflicht des Verbrauchers betragsmäßig nicht beschränkt. Die Berechnung einer Gesamtbelastung nach § 33 BWG aF, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, ist bei einem Fremdwährungskredit gar nicht möglich. Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch nicht in Form einer (Teil-)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nach sich, sondern hat (allenfalls) irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen, die bei einem Fremdwährungskredit aber zu verneinen sind, weil eine unterlassene Anführung nicht kausal sein kann.