Dem Gläubiger eines Verwendungsanspruchs steht gegen den Bereicherten analog § 1039 ABGB ein Rechnungslegungsanspruch zu
GZ 4 Ob 33/22i, 22.11.2022
OGH: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gem § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann.
Eine derartige Verwendung des Eigentums der klagenden Stadt Wien an ihren Wohnungen zum Nutzen der Beklagten (Aibnb) ist hier gegeben: Die von der Beklagten lukrierte Servicegebühr fällt für jeden zwischen einem „Gastgeber“ und einem „Gast“ abgeschlossenen Vertrag an, hängt somit von der Zurverfügungstellung der Wohnungen der Klägerin durch den „Gastgeber“ ab; ihr liegt somit nicht bloß eine „eigene Leistung“ der Beklagten zugrunde.
Im Drei-Personen-Verhältnis scheidet der Verwendungsanspruch nur dann aus, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Berechtigten und der Mittelsperson sowie einen Vertrag zwischen dieser Mittelsperson und dem Bereicherten („Kette“) gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall findet die Vermögenszuwendung weder im Valuta-, noch im Deckungsverhältnis eine Rechtfertigung, hat doch weder die Beklagte einen Anspruch gegen den „Gastgeber“ auf Lukrierung von Einnahmen aus der unzulässigen Vermietung von Wohnungen der Klägerin, noch der „Gastgeber“ einen Anspruch gegen die Klägerin auf Untervermietung. Auch hat sich die Klägerin durch die Vermietung der Wohnungen (mit vereinbartem Untervermiet-/Weitergabeverbot) nicht vorbehaltlos ihres Vermögens begeben. Im Übrigen hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verbreitung von Angeboten zur (Unter-)Vermietung von (ihr bekannten) Wohnungen der Klägerin (wegen des unberechtigten Eingriffs in das Eigentum der Klägerin) anerkannt. Von einer Rechtfertigung der Vermögensverschiebung kann daher hier auch deswegen keine Rede sein. Die Wohnungen der Klägerin werden vielmehr ohne Rechtsgrund zum Nutzen der Beklagten verwendet, sodass der geltend gemachte Verwendungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. Dem Gläubiger eines Verwendungsanspruchs steht gegen den Bereicherten analog § 1039 ABGB ein Rechnungslegungsanspruch zu.