Die Erhaltungspflicht des Straßenerhalters bezieht sich auf die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gewährleistende Maßnahmen, der Straßenerhalter ist aber daraus nicht verpflichtet, eine Leistung gegenüber Dritten zu erbringen
GZ 4 Ob 133/22w, 22.11.2022
OGH: Nach dem klaren Wortlaut des bgld StraßenG ist die beklagte Gemeinde in Ansehung der hier gegenständlichen Straße und aller ihrer Bestandteile Trägerin der Straßenbaulast, worunter die Verpflichtung zu verstehen ist, eine öffentliche Straße herzustellen und zu erhalten. Als Straßenerhalterin der (unstrittig) entlang des Grundstücks des Klägers führenden Gemeindestraße ist sie auch Erhalterin der gegenständlichen, auf dem Grundstück des Klägers errichteten (unstrittig in dessen Eigentum stehenden) Mauer, weil es sich dabei nach den Feststellungen um eine Stützmauer der Straße und damit deren Bestandteil handelt. In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalterin ist die Beklagte in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig.
Zum mit § 7 Abs 1 bgld StraßenG nahezu inhaltsgleichen § 7 Abs 1 BStG hat der OGH bereits ausgesprochen, dass zur Pflicht zur Instandhaltung der Straße die Vornahme der unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straßenerhalters zumutbaren Maßnahmen gehört, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, und der Gesetzgeber gerade durch die Verwendung des Wortes „Zustand“ in § 1319a Abs 1 ABGB statt „Beschaffenheit“ (wie in § 1319 ABGB) zum Ausdruck bringen wollte, dass nicht für den Weg selbst ieS, sondern für dessen Verkehrssicherheit iwS gehaftet wird
Nach § 1319 ABGB ist der Besitzer eines Gebäudes oder Werks zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen jemand verletzt wird, dieses Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Es entspricht der stRsp und hL, dass „Besitzer“ hier nicht iSd § 309 Satz 2 ABGB zu verstehen ist und § 1319 ABGB schon gar nicht auf den (bloßen) Eigentümer des (Bau-)Werks verweist. Entscheidend ist vielmehr, wessen Zwecken das Werk dient und wer dieses instandzuhalten hat, somit zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist. Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann; derjenige der durch seine Beziehung zum Werk gem § 1319 ABGB zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, ist in moderner Terminologie der „Halter“. Die Erhaltungspflicht des Straßenerhalters bezieht sich auf die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gewährleistende Maßnahmen, die aber nach den hier maßgeblichen Feststellungen gerade nicht erforderlich sind. Auch der OGH hat bereits festgehalten, dass der Straßenerhalter daraus nicht verpflichtet ist, eine Leistung gegenüber Dritten zu erbringen, und insofern kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht.