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Zivilrecht

OGH: Feststellungsbegehren iZm Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Nach stRsp kann eine schadenersatzrechtliche Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens nicht geltend gemacht werden, weil eine solche Klageführung im Ergebnis darauf abzielt, die Beweisergebnisse des Anlassverfahrens im Haftungsprozess zu überprüfen und das Anlassverfahren dadurch zu „überholen“

27. 12. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 228 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des Sachverständigen, Feststellungsbegehren, Anlassverfahren, Haftungsprozess

 
GZ 8 Ob 76/22t, 21.11.2022
 
OGH: Es ist allgemein anerkannt, dass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege der Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen entgegensteht. Im Prozess, in dem das Gutachten erstattet worden ist, obliegt die Beurteilung der Richtigkeit des Sachverständigenbeweises nämlich ausschließlich dem Gericht, das den Prozess führt. Wohl aber haftet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.
 
Nach stRsp kann aber auch eine schadenersatzrechtliche Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens nicht geltend gemacht werden, weil eine solche Klageführung im Ergebnis darauf abzielt, die Beweisergebnisse des Anlassverfahrens im Haftungsprozess zu überprüfen und das Anlassverfahren dadurch zu „überholen“. Angesichts der Möglichkeit, derartige Klagen als Druckmittel zu missbrauchen, geht es dabei nicht nur um den Schutz der Person des Sachverständigen, sondern auch der Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Sachverständigengutachten mit den Mitteln des Prozessrechts zu entkräften.
 
Dieser besondere Schutz des im Auftrag der Rechtspflege tätigen Sachverständigen geht nicht schon dadurch verloren, dass das Gutachten während des Prozesses auch außerhalb des Anlassverfahrens verwendet wird. Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, dass sich die Nebenintervenientin bereits in einem anderen Zivilprozess auf das Gutachten des Beklagten berufen hat, steht es der Klägerin frei, das Gutachten auch in diesem Verfahren zu widerlegen, sodass vor Abschluss dieses Verfahrens noch gar nicht feststeht, ob ein Schaden eintreten wird, der ein Feststellungsbegehren rechtfertigen kann.
 
 

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