Aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn iSd § 13 Abs 2 Z 3 NÖ StrG verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind
GZ Ra 2022/06/0205, 10.11.2022
VwGH: Es ist festzuhalten, dass der VwGH in den von der Revisionswerberin genannten Entscheidungen ausschließlich mit Fällen befasst war, in denen fraglich war, ob bzw in welcher Weise der unmittelbare Zugangs- bzw Zufahrtsbereich durch das jeweilige Straßenbauvorhaben geändert wird. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit bestehen bzw die bestehende Aufschließung erhalten bleibt, wobei sich insbesondere aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn iSd § 13 Abs 2 Z 3 NÖ StrG verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind.
Die von der Revisionswerberin behauptete Uneinheitlichkeit der hg Rsp liegt somit nicht vor. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher insoweit nicht aufgezeigt.
Das weitere, in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen fußt auf der unzutreffenden Prämisse, dass auch abseits des unmittelbaren Zugangs- bzw Zufahrtsbereiches zur Liegenschaft der Revisionswerberin vorgesehene Änderungen im Straßennetz, durch die die bestehende Aufschließung nicht beseitigt wird, für die Beurteilung, ob Rechte der Revisionswerberin iSd § 13 Abs 2 Z 3 NÖ StrG verletzt seien, maßgeblich seien, weshalb damit keine für die Entscheidung des vorliegenden Revisionsfalles relevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden kann.