Die Bewilligung eines Zu- oder Umbaus setzt die Rechtmäßigkeit des Altbestandes voraus
GZ Ra 2022/06/0061, 10.11.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH setzt die Bewilligung eines Zu- oder Umbaus die Rechtmäßigkeit des Altbestandes voraus. Für die in der Zulässigkeitsbegründung abweichende Ansicht wird nicht dargelegt, von welcher konkreten, bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH das VwG nach Ansicht des Revisionswerbers in welchen Punkten abgewichen sein soll.