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Fremdenrecht

VwGH: Absehen von Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung iZm aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das VwG einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft

26. 12. 2022
Gesetze:   § 21 BFA-VG § 9 BFA-VG, § 52 FPG, § 53 FPG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Beschwerde, Absehen von Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Verurteilung wegen Jugendstraftaten, geklärter Sachverhalt

 
GZ Ra 2022/21/0102, 08.11.2022
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das BVwG gestützt hat - nach § 21 Abs 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt iSd genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das VwG einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft.
 
Von einem solchen eindeutigen Fall durfte vorliegend schon im Hinblick auf den seit der Geburt in Österreich im Juli 2003 andauernden rechtmäßigen Aufenthalt des über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügenden Revisionswerbers nicht ausgegangen werden. Dazu kommen sein Schulbesuch in Österreich und das Zusammenleben mit seinen hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen wie den Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessenabwägung jedenfalls auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, zumal im vorliegenden Fall auch der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 verwirklicht ist. Das BVwG hat zwar die diesbezügliche Jud des VwGH zitiert, sich jedoch mit den insoweit maßgeblichen Fragen - insbesondere vor dem Hintergrund des Vorliegens einer einzigen gegen den Revisionswerber ergangenen gerichtlichen Verurteilung wegen Jugendstraftaten und des mittlerweile verspürten Strafvollzugs - bisher nicht auseinandergesetzt.
 
Da nach dem Gesagten jedenfalls kein eindeutiger, ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung rechtfertigender Fall vorgelegen hatte, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
 

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