Da nach der Rsp auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann, ist fallbezogen eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt nicht gegeben
GZ Ro 2022/10/0025, 16.11.2022
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
Im gegenständlichen Fall wird unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine Bedenken bestehen, als bescheinigt festgestellt, dass das Poststück, das sämtliche zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung geeigneten Unterlagen (8 Ausfertigungen der ordentlichen Revision, 8 Kopien des angefochtenen Erkenntnisses des VwG, 8 Gebührennachweise sowie den originalen Mängelbehebungsauftrag) enthielt, am 19. Juli 2022 bei der Post aufgegeben wurde. Offenbar im Verteilerzentrum der Post fiel jedenfalls ein Teil des Inhalts der Sendung aufgrund einer Beschädigung des Kuverts aus diesem heraus und wurde versehentlich in ein anderes - ebenfalls beschädigtes - Kuvert eines Notariats eingelegt. Beim VwG langten aufgrunddessen lediglich 5 Ausfertigungen der ordentlichen Revision, 2 Kopien des angefochtenen Erkenntnisses, 5 Kopien des Gebührennachweises sowie das Original des Mängelbehebungsauftrags ein. Innerhalb der vom VwG gesetzten Frist zur Mängelbehebung erfolgte somit keine vollständige Behebung der Mängel der Revision. Von diesem Umstand erfuhr der Vertreter der Wiedereinsetzungswerberin erstmals am 16. September 2022.
Nach stRsp des VwG stellt der Umstand, dass eine Sendung nach Übergabe an die Post verloren geht und nicht bei der Behörde einlangt, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt. Dabei handelt es sich um ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet. Dies gilt gleichermaßen für Fälle des bloß teilweisen Verlusts der Sendung.
Da nach der Rsp auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann, ist fallbezogen eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt nicht gegeben.
Somit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 Abs 1 VwGG stattzugeben.