Im Bewilligungsbeschluss sind die Handlungen, zu denen der Betreibende zwecks Ersatzvornahme ermächtigt wird, genau anzugeben
GZ 3 Ob 159/22m, 17.11.2022
OGH: Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Im Exekutionstitel müssen vertretbare Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist. Ein auf vertretbare Handlungen lautender Titel muss nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern auch durch den Ort der Leistung genau umschrieben sein. Zur genauen Beschreibung vorzunehmender Arbeiten kann der Betreibende nötigenfalls Pläne oder Sachverständige heranziehen, wobei die dafür auflaufenden, notwendigen Kosten Exekutionskosten darstellen. Im Bewilligungsbeschluss sind die Handlungen, zu denen der Betreibende zwecks Ersatzvornahme ermächtigt wird, genau anzugeben; nach zweckdienlichen Erhebungen verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des betreibenden Gläubigers.
Die Verpflichtete wurde hier schuldig erkannt, eine „sach-, fach- und normgerechte Beheizbarkeit“ in bestimmten Räumlichkeiten sowie eine „sach- und fachgerechte Versorgung mit elektrischem Strom über eine Photovoltaikanlage“ herzustellen. Die Entscheidung des Rekursgerichts, die insbesondere darauf verweist, dass Gegenstand der zu erbringenden vertretbaren Leistungen nicht die Neuerrichtung einer Anlage, sondern Verbesserungsarbeiten aus einem Werkvertrag zwischen den Parteien sind, die im Versäumungsurteil nicht als solche beschrieben wurden, hält sich im Rahmen dieser Judikaturgrundsätze. Auch die von der Betreibenden über Aufforderung des Erstgerichts ergänzten Beschreibungen der durchzuführenden Arbeiten lassen nicht erkennen, in welcher Weise welche (allfälligen) Mängel der für die Räumlichkeiten bereits errichteten Heizungs- und Photovoltaikanlage durch diese Handlungen konkret behoben werden sollten, weil etwa von der „Errichtung einer Photovoltaikanlage“ die Rede ist, obwohl unstrittig eine solche bereits errichtet wurde.
Es existiert weder hinsichtlich der „Beheizbarkeit“ von Wohnungen noch betreffend die Errichtung von Photovoltaikanlagen ein „Orts- oder Sprachgebrauch“, der eine bestimmte Ausführung dieser Anlagen für bestimmte Räumlichkeiten als (allein) „sach-, fach- und normgerecht“ festlegen würde. Darüber hinaus sind die Einzelheiten der zwischen den Parteien strittigen Verbesserungserfordernisse aus den im Antrag begehrten Maßnahmen nicht erkennbar.