Die Hinzurechnung der Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zum Einkommen ist nur dann zulässig, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist
GZ 6 Ob 192/22m, 18.11.2022
OGH: Nach der Rsp des VfGH ist bei Feststellung des Gesamteinkommens, das der Bemessung des Kostenbeitrags eines stationär untergebrachten Behinderten zugrunde gelegt wird, die Hinzurechnung der Familienbeihilfe nur dann zulässig, wenn „im Rahmen dieser Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt“ wird. Der VfGH hegte gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der § 12a FLAG erlassen hat, schließe eine solche Heranziehung nicht aus. Die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist. Dieser Verwendungszweck wird durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie den geschilderten Inhalt hat, also eine gänzliche Sicherung des Lebensunterhalts durch die Sozialhilfemaßnahme voraussetzt.
Der VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der (vollends zu sichernde) Lebensunterhalt nicht bloß Unterkunft und Verpflegung, sondern auch andere Bedürfnisse wie Kleidung und weitere Anliegen umfassen kann. Nach der Rsp des VwGH gehören zum (vollends zu sichernden) Lebensunterhalt neben Unterkunft und Verpflegung auch Körperpflege und Bekleidung. Unter dem Begriff des Lebensunterhalts im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe sind neben den allgemeinen auch diejenigen besonderen Bedürfnisse zu verstehen, die aus einer Behinderung folgen und dadurch einen Mehraufwand auslösen.
Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu: Weshalb der von der beklagten Partei unterstellte Inhalt der Bestimmungen des § 6 Abs 2a lit b und § 11 Abs 1 K-MSG, wonach es nicht darauf ankäme, ob der Lebensunterhalt durch die Unterbringung vollends gesichert sei, entgegen der erörterten Rsp verfassungskonform sein sollte, legt die Revision ohnehin nicht dar. Die Hinzurechnung der Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zum Einkommen ist nur dann zulässig ist, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden.