Die für die erfolgte Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (Penthouse samt Garten) geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB unterfallen analog der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB
GZ 6 Ob 112/22x, 18.11.2022
OGH: Ansprüche der GmbH auf Rückersatz nach § 83 Abs 1 GmbHG verjähren gem Abs 5 leg cit in 5 Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte. Nach stRsp konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG aber mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, im § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.
Zwar hat der OGH bereits in mehreren Entscheidungen allgemein ausgesprochen, dass auf die auf Rückforderung der verbotswidrigen Leistungen gerichtete Kondiktion - aufgrund der gebotenen selbständigen verjährungsrechtlichen Beurteilung der konkurrierenden Anspruchsgrundlagen - die lange Verjährungszeit von 30 Jahren (§§ 1478 f ABGB) zur Anwendung gelangt. Allerdings geht aus der Rsp zur dreijährigen Verjährung der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Bestandzinsen in analoger Anwendung von § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG deutlich hervor, dass auf die in Rede stehende Kondiktion das allgemeine Verjährungsregime des ABGB und damit nur grundsätzlich die 30-jährige Regelverjährung (konkret zu § 877 ABGB analog anzuwenden sind.
Zu prüfen ist vor Anwendung der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist nämlich stets, ob der in Frage stehende Rückforderungsanspruch nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand fällt, der eine kurze Verjährungsfrist vorsieht. Dabei kommen nicht nur solche Bestimmungen in Frage, die die Verjährung bestimmter Ansprüche ausdrücklich besonders regeln; vielmehr ist auch die analoge Anwendung solcher Vorschriften in Betracht zu ziehen. Ausgehend davon verfolgt die jüngere Rsp mittlerweile in Ansehung der Verjährung von Kondiktionsansprüchen - im Einklang mit den auch in Deutschland anerkannten Grundsätzen - einen differenzierenden Ansatz, demzufolge die Verjährung analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen ist, an dessen Stelle die Kondiktion tritt.
Die für die erfolgte Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (Penthouse samt Garten) geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB unterfallen daher analog der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB.