Der mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb verbundene Aufwand ist als Abzugsposten den erzielten Einnahmen aus dem Nebenerwerb einschließlich der EU-Förderleistungen gegenüberzustellen
GZ 9 Ob 71/22i, 17.11.2022
OGH: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht aus allen tatsächlichen Einnahmen, über die der Unterhaltsverpflichtete frei verfügen kann, wobei die tatsächliche wirtschaftliche Lage nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben maßgeblich ist. Auch EU-Förderungsleistungen für Landwirte sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Eine Zweckbestimmung für öffentlich-rechtliche Leistungen führt nicht dazu, dass diese von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, soweit sie nicht ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf oder einen tatsächlichen Mehraufwand abdecken sollen. Bei einem selbständig Erwerbstätigen ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlich verbliebene Reingewinn heranzuziehen, wie er sich aus den realen Einnahmen nach Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. Investitionen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden. Maßgebend dafür sind die Marktlage sowie eine realistische Zukunftsprognose und die Frage nach Einhaltung des Maßstabs eines pflichtbewussten Elternteils in der Lage des Unterhaltspflichtigen.
Für ein Zusammentreffen von Einkünften aus einer unselbständigen und einer selbstständigen Tätigkeit ist es stRsp, dass „es nicht sachgerecht wäre, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. Der Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Einnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Umgekehrt verringern Verluste eines unselbständig Erwerbstätigen in seiner selbständigen Nebentätigkeit die Bemessungsgrundlage nicht, es sei denn, die Erfolgsaussichten sind nach einer gewissen Anlaufzeit positiv.
Wenngleich sich diese Rsp überwiegend auf Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung bezieht, sind keine Gründe ersichtlich, sie nicht auch auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb zu übertragen. Da hier der Vater mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb selbständig erwerbstätig ist, ist der damit verbundene Aufwand als Abzugsposten den erzielten Einnahmen aus dem Nebenerwerb einschließlich der EU-Förderleistungen gegenüberzustellen und nur ein sich allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.