Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden der Verwaltungsbehörde kann vom Gericht nicht geprüft werden
GZ 5 Ob 172/22p, 20.10.2022
OGH: Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Eine solche Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde. Nach der Rsp des VwGH handelt es sich dabei um die Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einer erlassenen Entscheidung verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt.
Voraussetzung für den Eigentumserwerb des Enteigners oder - wie hier - den Erwerb einer Dienstbarkeit im Weg der Enteignung ist daher (jedenfalls) die Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses. In der Jud des Fachsenats wurde dazu bereits festgehalten, dass die Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG für sämtliche behördliche Erledigungen und damit auch für die Bestätigung der Rechtskraft gilt. § 17 VwGVG verweist für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (auch) auf Bestimmungen des AVG. Danach ist in Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 B-VG ua § 18 AVG anzuwenden. Die notwendige Beurkundung der Rechtskraft hat daher auch in einem solchen Fall § 18 Abs 4 AVG zu entsprechen. Zu den Anforderungen an eine formgültige Rechtskraftbestätigung eines verwaltungsbehördlichen Bescheids besteht bereits umfangreiche Rsp des OGH. Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt auch für Erkenntnisses eines LVwG als Grundlage einer Grundbuchshandlung, sodass insoweit auch kein weiterer Klärungsbedarf durch den OGH besteht.
Die Einschreiter bezweifeln auch gar nicht, dass die dem Grundbuchsantrag beigelegte Rechtskraftbestätigung des von ihnen gegen den Enteignungsbescheid angerufenen LVwG den Erfordernissen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, meinen aber, die Fehlerhaftigkeit der dem Erkenntnis angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung würde zu Zweifeln Anlass geben, die iSd § 94 GBG zur Abweisung (auch) des (neuerlichen) Grundbuchsgesuchs führen hätten müssen. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine formgültige Beurkundung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde (oder hier durch ein LVwG) die Gerichte bindet. Der Umstand, dass der Eintritt der Rechtskraft vom Gericht nicht geprüft werden kann, steht auch der von den Einschreitern angestrebten Auseinandersetzung mit der dem Erkenntnis des LVwG angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung entgegen, sodass sich idZ keine Rechtsfragen von der Bedeutung gem § 62 Abs 1 AußStrG stellen.