Die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, ist von der Kompetenz eines Schiedsgutachterverfahrens nach § 64 VersVG grundsätzlich nicht umfasst
GZ 7 Ob 148/22y, 09.11.2022
OGH: Die in der Revision angesprochene Frage der wirksamen und rechtsverbindlichen Einleitung eines Sachverständigenverfahrens (§ 64 Abs 1 VersVG) kann dahinstehen, weil die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, von der Kompetenz eines Schiedsgutachterverfahrens nach § 64 VersVG grundsätzlich nicht umfasst ist.