Unter Zugrundelegung des Gebäudebegriffs in den Versichungsbedingungen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff „Asphaltflächen“ nicht unter den Gebäudebegriff fällt und von den ausdrücklich aufgezählten mitversicherten Gebäudeteilen nicht umfasst ist, wovon ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer auch nicht ausgehen könne, nicht korrekturbedürftig
GZ 7 Ob 148/22y, 09.11.2022
OGH: Unter Zugrundelegung des Gebäudebegriffs in den Versichungsbedingungen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff „Asphaltflächen“ nicht unter den Gebäudebegriff fällt und von den ausdrücklich aufgezählten mitversicherten Gebäudeteilen nicht umfasst ist, wovon ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer auch nicht ausgehen könne, nicht korrekturbedürftig.