Wucher erfordert als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungen in ein Verhältnis zu setzen sind; in die Gegenüberstellung sind alle objektiv bewertbaren Vorteile einzubeziehen
GZ 8 Ob 119/22s, 21.11.2022
OGH: Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist gegeben, wenn 1. ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung besteht, 2. der durch das Geschäft Begünstigte dieses Missverhältnis kennt, und 3. bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Verhältnisse und Eigenschaften vorhanden sind, die ihn hindern, sein Interesse gehörig zu wahren; fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, unterliegt ein Geschäft nicht der Beurteilung als eines wucherischen.
Ob die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wucher erfordert als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungen in ein Verhältnis zu setzen sind. In die Gegenüberstellung sind alle objektiv bewertbaren Vorteile einzubeziehen.
Auffallend ist das Missverhältnis der Leistungswerte dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falls, etwa die Gewagtheit des Geschäfts, sachlich gerechtfertigt wäre. Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass auch die Vorteile, die dem Kläger aufgrund der Benützungsvereinbarung zukommen, im Rahmen der Beurteilung der gegenseitigen Leistungen zu bewerten sind, nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat der Kläger aufgrund der Benutzungsvereinbarung für die nächsten 30 Jahre Anspruch auf 62 % des Ertrags der Liegenschaft bei einem ihm gehörenden Liegenschaftsanteil von nur einem Drittel. Der Kläger bekommt über 30 Jahre mehr als ihm nach seinem Eigentumsanteil zusteht. Auch wenn diese Erträgnisse, wie die Revision ausführt, „nicht Teil des Kaufpreises“ sind, bildeten der Kaufvertrag und die Benutzungsvereinbarung eine Einheit und stellen daher auch die Vorteile des Klägers aus der Benützungsvereinbarung einen im Rahmen der Gesamtvereinbarung wertbestimmenden Faktor und damit eine Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaftsanteile dar.
Dass bei Berücksichtigung der Ertragswerte – wie vom Erstgericht festgestellt – kein auffallendes grobes Missverhältnis vorliegt, wird von der Revision nicht konkret bestritten.
Entgegen den Ausführungen in der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Werts der gegenseitigen Leistungen durch Sachverständige der Annahme einer relevanten Äquivalenzstörung grundsätzlich entgegensteht, sondern hat es nur darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Einzelfall aufgrund der selbst von Sachverständigen schwer zu bestimmenden Wertverhältnisse nicht von einem auffallenden Missverhältnis gesprochen werden könne.