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Zivilrecht

OGH: Zur anwaltlichen Schweigepflicht

Vorbringen, welches lediglich auf die Verhinderung einer Bewilligung des Verfahrenshilfeantrags des Beklagten im Honorarprozess abzielt, ist nicht zur Durchsetzung der Honorarforderung selbst erforderlich

20. 12. 2022
Gesetze:   § 9 RAO, § 1330 ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Verschwiegenheitspflicht, Honorarprozess, Honorarforderung, Durchsetzung, Verfahrenshilfeantrag, Unterlassung, Rechtsschutzinteresse

 
GZ 6 Ob 170/22a, 18.11.2022
 
OGH: Die anwaltliche Schweigepflicht umfasst die anvertrauten Angelegenheiten und die dem Anwalt sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Alles, was der RA in Ausübung seiner Berufstätigkeit in Erfahrung bringt, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, und zwar unabhängig von einer formellen Vollmachtserteilung bzw Mandatserteilung. Darunter werden alle Informationen verstanden, die der RA aufgrund des Mandatsverhältnis erlangt hat. Dazu gehören aber auch Mitteilungen Dritter an den RA. Ob die so erlangten Informationen für die Ausübung des Mandats relevant sind, ist nicht entscheidend.
 
Nach gefestigter Rsp besteht keine Verschwiegenheitspflicht, wenn der RA ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen. Jede Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht ist allerdings restriktiv auszulegen, weshalb das zulässige Vorbringen auf das unumgänglich Notwendige beschränkt ist.
 
Die hier strittige Weitergabe von Informationen durch den beklagten RA in dem von ihm gegen den nunmehrigen Kläger und ehemaligen Mandanten geführten Honorarprozess zielten lediglich auf die Verhinderung einer Bewilligung des Verfahrenshilfeantrags des Beklagten im Honorarprozess ab und wurden auch nur in diesem Zusammenhang vorgebracht.
 
Die Vorinstanzen gelangten zum Ergebnis, dass die entsprechenden Äußerungen gerade nicht zur Durchsetzung der Honorarforderung selbst erforderlich gewesen seien. Weshalb im vorliegenden Fall das Vorbringen der vertraulichen Informationen, um dadurch die Glaubwürdigkeit der Angaben des ehemaligen Mandanten im Vermögensbekenntnis zu erschüttern, zur Durchsetzung des Honoraranspruchs des Beklagten unumgänglich notwendig gewesen wären, legt die Revision nicht dar. Mit dem bloßen Hinweis auf eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Honorarprozess werden weder ein Abweichen der Vorinstanzen von der erörterten Rsp noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Sonstige Aspekte zur Ausübung anderer prozessualer Rechte (etwa im Verfahrenshilfeverfahren) im Verhältnis zur Verschwiegenheitspflicht thematisiert die Revision nicht. Auch die Führung des gegenständlichen Unterlassungsprozesses, durch den die vertraulichen Informationen naturgemäß den verfahrensbeteiligten Personen bekannt werden, macht den Unterlassungsanspruch nicht wegen Entfalls der Schutzwürdigkeit obsolet.
 

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